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Ihre Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte.
Adresse
Zettachring 6
70567 Stuttgart
Öffnungszeiten
Mo. – Fr.: 08.30 – 17:00 Uhr
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme haben Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Enthalten Tarifverträge, Sozialpläne, Arbeits- oder Geschäftsführerverträge eine Abfindungsregelung, ist ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung gegeben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach gemäß § 1a KSchG entstehen.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten, sollten Sie nicht vorschnell handeln. Ein unterschriebener Vertrag kann nicht widerrufen werden. Es besteht insbesondere das Risiko, dass die Arbeitsagentur aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages eine 12-wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt. Durch die richtige Formulierung in der Vereinbarung kann die Sperrfrist vermieden werden.
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