Entgegen einer weit verbreiteten Annahme haben Arbeitnehmern bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Enthalten Tarifverträge, Sozialpläne, Arbeits- oder Geschäftsführerverträge eine Abfindungsregelung, ist ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung gegeben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach gemäß § 1a KSchG entstehen.
Häufig einigen sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines Aufhebungsvertrages über die Zahlung einer Abfindung. Die Höhe einer Abfindung ist von sehr vielen Faktoren, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Bestehen eines besonderen Kündigungsschutzes oder Lebensalter, abhängig – aber auch vom Verhandlungsgeschick.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten, sollten Sie nicht vorschnell handeln. Ein unterschriebener Vertrag kann nicht widerrufen werden. Es besteht insbesondere das Risiko, dass die Arbeitsagentur aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages eine 12-wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt. Durch die richtige Formulierung in der Vereinbarung kann die Sperrfrist vermieden werden.
Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten und übernehmen für Sie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.