Im Streit um gut verzinste Altverträge haben die Bausparkassen einen weiteren Rückschlag vor Gericht hinnehmen müssen. Nach einer aktuellen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8.11.2016, Az. 17 U 185/15, dürfen Bausparkassen zuteilungsreife Verträge, die noch nicht vollständig angespart sind, nicht kündigen.
Kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneint ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Vorschrift ist insbesondere, dass die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Bausparguthaben vollständig empfangen haben muss. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe liegt ein vollständiger Empfang des Darlehens erst vor, wenn die Bausparsumme erreicht ist. Auf die Zuteilungsreife ist hingegen nicht abzustellen.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger den Bausparvertrag 1991 abgeschlossen. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, die Bausparsumme war jedoch noch nicht vollständig angespart.
Bausparkasse kann Besparung des Vertrages verlangen
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäfts scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus. Die Bausparkasse ist nicht schutzwürdig. Zahlen Bausparer nicht weiter ein, können sie ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Bausparkasse aufgrund der vertraglichen Regelung den Bausparvertrag kündigen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15) und des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 10.08.2016, Az. 8 U 24/16) angeschlossen.
Revision zugelassen
Die Frage des Kündigungsrechts bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich entschieden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat daher die Revision zugelassen. Mit einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kann erst im nächsten Jahr gerechnet werden.
Unsere Empfehlung
Bausparer sollten die Kündigung eines hoch verzinsten Bausparvertrages rechtlich prüfen lassen, wenn die volle Bausparsumme noch nicht angespart ist. Mit einem Entgegenkommen der Bausparkassen kann weiterhin nicht gerechnet werden. Wir empfehlen die Abwehr der Kündigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir beraten Sie gerne!