Die Green City AG hat am 24. Januar 2022 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 26. Januar 2022 die vorläufige Insolvenz über das Vermögen der Green City AG an. Der Münchener Rechtsanwalt Axel Bierbach wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Bereits am 21.01.2022 hatte die GCE Kraftwerkspark I GmbH, eine Tochtergesellschaft der Green City AG, einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt.
Mindestens drei weitere Firmen der Green City-Gruppe sind in finanziellen Schwierigkeiten. Die Konzerngesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG sowie die Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG haben bereits bekannt gegeben, dass es finanziell nicht gut um sie bestellt ist. Insgesamt ist mit einer Kettenreaktion bei allen Konzerngesellschaften der GreenCity AG, die Anleihen emittiert hatten, zu rechnen.
Von den Anlegern wurden rund 250 Millionen Euro eingesammelt und in erneuerbare Energien investiert. Als Anlageformen angeboten wurden geschlossene Fonds, die heute Alternative Investmentfonds heißen, sowie Anleihen, Aktien und Genussrechte. Die Investments wurden gegenüber den Anlegern vorwiegend als sichere Anlagen beworben. Tatsächlich war diesen von vornherein ein hohes Risiko, bis hin zum Totalverlust, immanent.
Der Green City-Finanzvorstand Frank Wolf hatte dagegen in einem Interview mit „Ecoreporter“ im Juni 2021 die ungewöhnlich niedrigen Börsenkurse einiger der jetzt betroffenen Anleihen sowie die bilanzielle Überschuldung der Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und der Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG im Geschäftsjahr 2018 noch als „konzeptionsbedingt“ dargestellt.
Anleger sollten neben einer Anmeldung zur Insolvenztabelle prüfen lassen, ob ihnen weitergehende Ansprüche zustehen. Entspricht der Vertragsabschluss, mit welchem die Anlage getätigt wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann dieser insgesamt in Frage gestellt werden, so dass nicht nur nachrangige Forderungen bestehen. Zudem kommen Schadenersatzansprüche gegen Unternehmens- und Prospektverantwortliche sowie Anlageberater- und Vermittler wegen Falschberatung bei Vertragsabschluss in Betracht. Ein weiterer Ansatzpunkt sind Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer aufgrund unzureichender und verspäteter Testate.
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