Widerruf und Kündigung der Beteiligung
Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, können ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Entscheidend ist hierbei allein, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Daneben können Anleger ihre Beteiligung außerordentlich kündigen, wenn sie falsch beraten oder über die Risiken der Anlage nicht richtig informiert wurden.
Durch Erklärung des Widerrufs oder der Kündigung können Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden. Rateneinleger laufen somit nicht mehr Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen. Auch wird die Haftung als Kommanditist gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt. Ob darüber hinaus Anleger einen Teil ihres bereits eingezahlten Kapitals zurückerhalten, ist von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Fonds abhängig.
Schadensersatz
Im Falle einer Falschberatung haften der Berater und der Treuhänder dem Anleger auf Schadenersatz. Er erhält dann das von ihm eingesetzte Kapital in voller Höhe zurück.
Solche Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von 10 Jahren nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft. Schadensersatzansprüche können deshalb erfolgreich nur im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung zu einer Beteilung an den Fonds MIG 12 – 16 geltend gemacht werden.