Wir vertreten seit 2008 MONTRANUS-Geschädigte und haben bereits über 500 Anlegern helfen können, ihre Verluste zu kompensieren.
Die Helaba Dublin (jetzt Helaba Asset Services) hatte bei allen drei MONTRANUS Medienfonds die obligatorische Finanzierung eines Teils der Beteiligungssumme übernommen und hierbei fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat deshalb nicht zu laufen begonnen, weshalb Anleger ihr Anteilfinanzierungsdarlehen bis heute widerrufen können. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2017, XI ZR 545/15, bestätigt.
Da die Beteiligung und das Anteilfinanzierungsdarlehen ein sogenanntes verbundenes Geschäft darstellen, sind beide Verträge als Einheit angreifbar. Anleger können daher ihr einbezahltes Eigenkapital abzüglich der Ausschüttungen zurückverlangen.
Wichtig dabei zu wissen ist: Das Widerrufsrecht verjährt als solches nicht. Nur wenn der Widerruf bereits erklärt wurde, beginnt die dreijährige Regelverjährung zu laufen.
Der Einwand der Verwirkung kann zwar dem Widerruf noch entgegenstehen. Eine erfolgversprechende Klage ist jedoch nach wie vor möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
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