Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen

12.08.2015 – Der BGH hat am 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) erneut zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen entschieden. Er hat klargestellt, dass Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten von dem Rückzahlungsanspruch des Versicherten nicht abziehen können.  

Widerspruchsmöglichkeit ist Voraussetzung

Erklärt der Versicherungsnehmer bei einer Lebens – oder Rentenversicherung berechtigterweise den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist dieser Vertrag rückabzuwickeln. Der BGH hatte hierzu bereits mit Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, klargestellt, dass Versicherungsnehmer nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können, da sie sich die Vorteile des genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen müssen. Welche Vorteile in Abzug zu bringen sind, war bislang aber offen. Viele Versicherungsunternehmen waren nach der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 zu ihren Gunsten und zu Lasten des widersprechenden Versicherungsnehmers dazu übergegangen nicht nur den Risikoanteil, sondern auch die Abschluss- und Verwaltungskosten von den geleisteten Prämien abzuziehen. Der BGH hat dieser einseitigen Praxis der Versicherer zu Lasten der Versicherungsnehmer eine Abfuhr erteilt.  

Abzug des Risikoanteils und der Kapitalertragssteuer

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) nun geklärt, wie die Rückabwicklung konkret zu erfolgen hat. Die Urteile liegen noch nicht in schriftlicher Form vor. Den Pressemitteilungen des BGH ist aber zu entnehmen, dass von den geleisteten Prämien die bis zur Kündigung des Versicherungsvertrages auf die Prämien entfallenden Risikoanteile als wirtschaftlicher Ausgleich für den Versicherungsschutz in Abzug zu bringen sind. Weiter muss sich der Versicherungsnehmer die von dem Versicherer an das Finanzamt bei Auszahlung des Rückkaufswertes erbrachte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen lassen.  

Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nicht abgezogen werden

Die Verwaltungskosten und Abschlusskosten sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Denn die Verwaltungskosten sind unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen, so der BGH. Bei den Abschlusskosten ist es aus verbraucherrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, dem Versicherungsunternehmen das Risiko eines Widerspruchs aufzuerlegen.  

Versicherer muss aus den Prämien gezogene Nutzungen zahlen

Grundsätzlich muss der Versicherer auch die aus den geleisteten Prämien gezogenen Vorteile an den Versicherungsnehmer bezahlen. Wie hoch diese Nutzungen sind, muss der Versicherungsnehmer darlegen und ggf. beweisen. Durch die aktuellen Urteile wird erneut deutlich, dass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich günstiger ist als die Kündigung. Wir beraten Sie gerne! Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Faye Tontsch

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