Der BGH entscheidet zur Verwirkung am 23.06.2015

08.05.2015 – Bei dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen ist die Frage, ob das Widerrufsrecht bei einem Widerruf nach Ablösung des Darlehensvertrages verwirkt ist, höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun eine Entscheidung am 23.06.2015 angekündigt, welche sich mit der Frage der Verwirkung bei einem Darlehen auseinandersetzt, das bereits seit drei Jahren vom Darlehensnehmer zurückbezahlt wurde.

Keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Frage der Verwirkung von Widerrufsrechten bei Verbraucherkrediten ist nicht einheitlich. Zwar verneint ein Großteil der Oberlandesgerichte (z.B. OLG Dresden, OLG Celle, OLG Karlsruhe, OLG Hamm und der 23. Senat des OLG Frankfurt) eine Verwirkung durch die bloße Ablösung des Darlehens. Vereinzelte Oberlandesgerichte (der 19. Senat des OLG Frankfurt, OLG Köln, OLG Düsseldorf und OLG Hamburg) haben aber zu Ungunsten der Darlehensnehmer anders entschieden. Nach unserer Rechtsauffassung kann eine Verwirkung durch die Ablösung des Darlehens allein nicht eintreten. Darlehensnehmer gehen in der Regel aufgrund der Widerrufsbelehrung davon aus, dass ihr Widerrufsrecht durch Fristablauf bereits erloschen ist. Mangels Kenntnis der Darlehensnehmer von ihrem „ewigen“ Widerrufsrecht, kann bei Banken kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen.

Ausblick

Wir werden an dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.6.2015 teilnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Widerruf von Versicherungsverträgen mit Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, festgestellt hat, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts durch vorherige Beendigung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht eintritt, erhoffen wir uns eine entsprechende abschließende Klärung dieser Rechtsfrage zugunsten der Darlehensnehmer. Aufgrund der Komplexität der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages sollten Sie sich spätestens nach Zurückweisung Ihres Widerrufes durch Ihre Bank von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Wir beraten Sie gerne!  

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