Der Weg aus der unkündbaren Rentenversicherung

12.08.2016 – Versicherungsnehmer können in vielen Fällen ihren Versicherungsvertrag rückabwickeln. Versicherungsunternehmen müssen ihre Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehren. Entspricht die erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, können sie ihr Widerspruchsrecht auch heute noch ausüben und den Vertrag beenden.

Hintergrund

Rürup-Rentenverträge sind in der Regel nicht kündbar. Mit einer Auszahlung der eingezahlten Prämien kann der Versicherungsnehmer erst im Rentenalter rechnen. Er erhält dann eine monatliche Rente, die in vielen Fällen jetzt deutlich geringer ausfallen wird, als bei Abschluss des Vertrags in Aussicht gestellt wurde. Ein Beispiel aus unserer Praxis sind die „Retirement Growth Plan“ – Versicherungsverträge der Clerical Medical Investment Group Limited (CMI). Die CMI hat bei diesem Produkt ausdrücklich mit einem „garantierten Wertzuwachs“ geworben. Im Falle des von uns vertretenen Mandanten wurden die Beiträge in den Pool „Euro-Pool Serie 2.004“ investiert. Aufgrund der Abschlusskosten, konkret der Risiko- und Verwaltungsgebühren, fiel das Vertragsguthaben wesentlich geringer als die eingezahlten Beiträge aus. Die zu erwartende monatliche Rente wurde so niedrig angesetzt, dass eine Aufzehrung des Vertragsguthabens erst nach über 760 Monaten, also nach über 63 Jahren, aufgezehrt gewesen wäre. Um den vollen Vertragswert zurück zu bekommen, hätte unser Mandant über 120 Jahre alt werden müssen.

Formaler Fehler verhilft zur Beendigung des Vertrages

Die CMI hat bei Vertragsabschluss im Jahr 2006 einen formellen Fehler begangen. Die verwendete Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. entsprach nicht den damaligen gesetzlichen Vorgaben. Das Widerspruchsrecht konnte daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes heute noch geltend gemacht werden.

Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung

Die Erklärung des Widerspruchs führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Versicherer muss sämtliche Versicherungsprämien zuzüglich Verzinsung zurückzahlen. Abziehen darf er nur den sogenannten Risikoanteil der Prämien.

CMI außergerichtlich zur Rückzahlung bereit

Nach Erklärung des Widerspruchs war die CMI bereit, den Vertrag rückabzuwickeln und hat unserem Mandanten sämtliche Beiträge mit Verzinsung außergerichtlich zurückerstattet. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. gilt für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden. Gerne prüfen wir auch bei Ihrem Vertrag, ob ein Widerspruch und damit eine Rückabwicklung auch in Ihrem Fall möglich sind.  

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