Als erfahrene und renommierte Kanzlei mit Sitz in der Automobilhauptstadt Stuttgart haben wir uns auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Daimler im Zusammenhang mit dem Abgasskandal spezialisiert. Aufgrund unserer Expertise aus mehr als 500 Klageverfahren und unserer unmittelbaren Nähe zum Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart, die für sämtliche Klagen gegen Daimler zuständig sind, können wir schnell und zuverlässig eine fundierte Einschätzung zu Ihrem Anliegen abgeben und dieses erfolgreich umsetzen.
Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich in Ihrem Mercedes eine unzulässige Abschalteinrichtung befindet. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bereits hunderttausende Fahrzeuge von Daimler zur Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Weitere Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts werden folgen. Die Überprüfung vieler Fahrzeugmodelle auf Unregelmäßigkeiten des Emissionskontrollsystems steht noch aus.
Aktuell sind folgende Fahrzeuge von Daimler von einem verbindlichen Rückruf betroffen:
Mercedes-Benz GLE 250 d 4MATIC, 150kW, OM651, Euro 6 W, 01.07.2015 – 31.05.2017,
Mercedes-Benz C 180 BlueTEC, C 180d, C 200 BlueTEC, C 200d, 85, 100kW, OM 626, Euro 6 W, 01.08.2014 – 31.05.2018,
Mercedes-Benz C 300 BlueTEC Hybrid, C 300 h, 150kW, OM 651, Euro 6 T Euro 6 W, 01.06.2014 – 30.09.2016,
Mercedes-Benz E 250 CDI 4MATIC, 150kW, OM 651, Euro 5, 03.11.2010 – 12.09.2011,
Mercedes-Benz E 350 BlueTEC, E 350 d, 185, 190kW, OM 642, Euro 6 T Euro 6 W, 01.02.2013 – 31.12.2016,
Mercedes-Benz G 350 d, 180kW, OM 642, Euro 6 W, 01.09.2015 – 31.12.2015,
Mercedes-Benz GLC 220 d 4MATIC, GLC 250 d 4MATIC, 125, 120, 150kW, OM 651, Euro 6 W, 01.06.2015 – 30.11.2016,
Mercedes-Benz GLE 250 d, 150kW, OM651, Euro 6 W, 01.07.2015 – 31.05.2018,
Mercedes-Benz GLE 350d 4MATIC, GLS 350d 4MATIC, 190kW, OM642 NAG3, Euro 6 W, 01.07.2015 – 30.11.2017,
Mercedes-Benz GLK 200 CDI, GLK 220 CDI, GLK 220 CDI 4MATIC, 100, 105, 125, 120kW, OM 651, Euro 5 F Euro 5 J, 2012-2015,
Mercedes-Benz GLK 220 BlueTEC 4MATIC, GLK 250 BlueTEC 4MATIC, 125, 120, 150kW, OM 651, Euro 6 T, 01.06.2012 – 31.05.2015,
Mercedes-Benz ML 250 BlueTEC 4MATIC, 150kW, OM 651, Euro 6 T Euro 6 W, 01.08.2011 – 30.06.2015,
Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC, GL 350 BlueTEC 4MATIC, 190kW, OM642 NAG2, Euro 6 Q Euro 6 T Euro 6 W, 01.06.2012 – 31.05.2015,
Mercedes-Benz S 300 BlueTEC Hybrid, S 300 h, 150kW, OM 651, Euro 6 T Euro 6 W, 01.12.2013 – 30.09.2016,
Mercedes-Benz S 350 BlueTEC, S 350 d, S 350 BlueTEC 4MATIC, S 350 d 4MATIC, 190kW, OM 642, Euro 6 T Euro 6 W, 01.07.2013 – 31.01.2017,
Mercedes-Benz SLK 250 d, SLC 250 d, 150kW, OM 651, Euro 6 W, 01.06.2015 – 31.08.2017,
Mercedes-Benz C 220 CDI, C 250 CDI, 125, 120, 150kW, OM 651, Euro 5, 2008 – 2011,
Mercedes-Benz E 220 CDI, E 250 CDI, 120, 125, 150kW, OM 651, Euro 5, 2008 – 2011,
Mercedes-Benz E 200 CDI, 100kW, OM 651, Euro 5, 2008 – 2011,
Mercedes-Benz E 220 CDI, 120, 125kW, OM 651, Euro 5, 2008 – 2011,
Mercedes-Benz E 250 CDI, 150kW, OM 651, Euro 5, 2008 – 2011,
Mercedes-Benz Sprinter, 95, 105, 120kW, OM 651, Euro 6 W, 01.07.2015 – 31.08.2018,
Mercedes-Benz V-Klasse, Vito, Vito Tourer, Marco Polo, 140, 120, 100kW, OM 651, Euro 6 W, 01.03.2014 – 31.05.2018,
Mercedes-Benz Vito, Vito Tourer, Marco Polo, 65, 84kW, OM 622, Euro 6 W, 05/2015-08/2018,
Mercedes-Benz Vito, Vito Tourer, Marco Polo, 65, 84kW, OM 622, Euro 6 Y, 06/2016-08/2018,
Mercedes-Benz Vito, Vito Tourer, 140, 120, 100kW, OM 651, Euro 6 Y, 01.09.2014 – 30.09.2016
Um was für Abschalteinrichtungen es sich im Einzelnen handelt und wie diese funktionieren, hat bisher weder Daimler noch das Kraftfahrt-Bundesamt preisgegeben. Nach unseren Erkenntnissen hat jedoch Daimler eine sogenannte Solltemperatur– und Kühlerjalousie-Regelung verwendet, um die Emissionswerte auf dem Prüfstand einhalten zu können. Neben den durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen hat Daimler außerdem unstreitig ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem in ihre Fahrzeuge installiert, das auch als „Thermofenster“ bezeichnet wird. Daimler hat eingeräumt, dass zumindest die von ihr bis 2016/2017 hergestellten Fahrzeuge über ein „Thermofenster“ verfügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.12.2020, Rechtssache C-693/18) und des BGH (Beschluss vom 19. 01.2021 – VI ZR 433/19) stellt das Thermofenster ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Aktuell wird eine weitere Entscheidung des EuGH in der Sache C -100/21 mit Spannung erwartet. Der Generalanwalt Athanasios Rantos hatte am 02.06.2022 dem EuGH vorgeschlagen, auf die Vorlagefragen des LG Ravensburg wie folgt zu antworten:
„1. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in geänderter Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, in geänderter Fassung, ausgestattet ist.
2. Die Richtlinie 2007/46 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist.“
Der EuGH folgt regelmäßig den Schlussanträgen. Eine entsprechende Entscheidung, welche nun für Frühjahr 2023 erwartet wird, würde die Rechte der Verbraucher nochmals erheblich stärken.
Daimler hat durch ihr Angebot, im Rahmen einer „freiwilligen Servicemaßnahme“ die Motorsteuersoftware von mehr als drei Millionen Dieselfahrzeugen zu aktualisieren, für eine erhebliche Verunsicherung gesorgt. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass Daimler in nahezu sämtliche Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs OM 651 und OM 642 unzulässige Abschalteinrichtungen installiert hat.
Daimler hat bisher stets betont, dass Fahrzeuge, für die ein Update der Motorsteuersoftware freiwillig angeboten werde, nicht von dem Abgasskandal betroffen seien. Diese Fahrzeuge unterlägen keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts. Das Update erfolge allein zum Wohle des Diesels und der Umwelt.
Den Verdacht, dass dies so nicht richtig sein kann, haben bereits viele Halter nach Durchführung der „freiwilligen Servicemaßnahme“ geäußert. In vielen Fällen machen die Fahrzeuge nach dem Update Probleme. So gibt es im Internet zahlreiche Berichte von Dieselfahrern, die nach Software-Updates von kaputten Abgasrückführungsventilen oder von einem deutlich höheren Kraftstoffverbrauch berichten.
Kein Vertrauen in diese Maßnahme besteht aber spätestens, seitdem Daimler in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Mercedes Benz GLK zunächst das Aufspielen eines Updates der Motorsteuersoftware im Rahmen der „freiwillige Servicemaßnahme“ angeboten hatte, welches später dann aufgrund eines verbindlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts zwangsweise durchgeführt werden musste. Hierüber hat die Süddeutsche Zeitung am 28.02.2020 umfassend berichtet. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass sowohl das Update, welches Daimler im Rahmen der „freiwilligen Servicemaßnahme“ angeboten hat, als auch das Update, das Daimler aufgrund der Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts aufspielen musste, identisch sind. Ohne ihre Kunden hierüber in Kenntnis zu setzen, hat somit Daimler bereits im Rahmen der „freiwilligen Serviceaktion“ die vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandete unzulässige Abschalteinrichtung klammheimlich beseitigt.
Ebenso wie Mercedes-Besitzer, zu deren Fahrzeug ein verbindlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts besteht, können auch Sie Schadensersatzansprüche aus Delikt gegenüber Daimler und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn Ihnen ein Update der Motorsteuersoftware im Rahmen einer „freiwilligen Servicemaßnahme angeboten wurde. Wie oben dargelegt, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Daimler auch in Fahrzeuge ohne verpflichtenden Rückruf unzulässige Abschalteinrichtungen installiert hat.
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