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Am 17.12.2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Fall C-693/18 entschieden, dass das sogenannte „Thermofenster“, das in nahezu jedem Diesel-Fahrzeug verbaut ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf viele laufende und zukünftige Gerichtsverfahren gegen verschiedene Fahrzeughersteller. Die Chancen, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen, sind so hoch wie nie zuvor.
In dem Verfahren vor dem Pariser Gericht gegen Volkswagen ging es darum, ob die unter dem Begriff „Thermofenster“ bekannte Abschalteinrichtung illegal ist und ob sie aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt werden kann. Gemäß der EG-Verordnung 715/2007 muss jeder Fahrzeughersteller seine Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 so konstruieren, dass die zulässigen Emissionswerte im realen Fahrbetrieb eingehalten werden. Diese Verordnung verbietet Abschalteinrichtungen bei der Abgasrückführung, es sei denn, sie dienen dem Motorschutz.
Es ist gesetzwidrig, Abschalteinrichtungen zu verwenden.
Es besteht die Möglichkeit, gegen viele Hersteller Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Das Urteil stellt einen weiteren wichtigen Meilenstein im Abgasskandal dar. Es wird vielen Fahrzeugeigentümern helfen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies betrifft nicht nur Volkswagen, sondern auch Audi, Porsche, Fiat, SEAT, Skoda, Opel, BMW und insbesondere Daimler. Daimler hat zwar nie bestritten, ein Thermofenster verwendet zu haben, jedoch immer argumentiert, dass dies aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Diese Argumentation ist nun hinfällig.
Wir prüfen gerne Ihre individuellen Erfolgsaussichten. Ein Erstgespräch ist kostenlos.
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