29.01.2016 – Bausparkassen haben im Sommer und zum Jahresende 2015 über 200.000 Bausparverträge mit hohen Festzinsen gekündigt. In vielen Fällen müssen Bausparer die Kündigung nicht akzeptieren. Die Bausparkassen müssen dann den Vertrag erfüllen.
Rechtliche Grundlage
Rechtlich anerkannt ist, dass den Bausparkassen ein Kündigungsrecht zusteht, sobald die Bausparsumme vollständig angespart ist. Umstritten ist aber, ob der Bausparkasse den Vertrag kündigen kann, wenn der Vertrag zwar seit 10 Jahren zuteilungsreif, die volle Bausparsumme aber noch nicht erreicht ist.
Positive Urteile für Verbraucher
Erfreulicherweise haben mittlerweile mehrere Landgerichte entschieden, dass Kündigungen von zuteilungsreifen, aber noch nicht vollständig „besparten“ Verträgen durch die Bausparkassen unwirksam sind. Mit Urteil vom 13.01.2016 hat das Landgericht Stuttgart, Az. 21 O 240/15, die Unwirksamkeit der Kündigung eines entsprechenden Vertrages der Wüstenrot Bausparkasse AG festgestellt. Entsprechend hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9.10.2015, Az. 7 O 126/15, in einem Parallelfall entschieden.
Fazit
Wir empfehlen Bausparern, die Kündigung ihres hoch verzinsten Bausparvertrages rechtlich überprüfen lassen. Mit einem Entgegenkommen der Bausparkassen ist nach unseren Erfahrungen nicht zu rechnen. Als Reaktion auf die anhaltende Niedrigzinsphase wollen Bausparkassen sich von Altverträgen lösen, um neuen Kunden in Zukunft noch attraktive Konditionen anbieten zu können. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die Abwehr der Kündigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir beraten Sie gerne!