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IFK Sachwertfonds Deutschland 2

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Hintergrund

Die IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG birgt erhebliche Risiken für Anleger. Statt einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge haben die Anleger eine Kommanditbeteiligung mit hohen Verlustrisiken erworben.
Die IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen AG hat seit 2008 die IFK Sachwertfonds 1 bis 3 aufgelegt. Ziel der Investments ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Büroimmobilien. Das Konzept birgt das Risiko des vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals. Zudem besteht für Ratenzahler das Risiko, im Falle einer Insolvenz den Ratenvertrag dennoch weiterhin erfüllen zu müssen. Die Anleger wurden in der Regel nicht ausreichend über diese Risiken informiert.

Die wirtschaftliche Lage

Der Jahresabschluss der IFK Sachwertfonds Deutschland Nr. 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG weist für das Jahr 2014 einen Jahresfehlbetrag von € 1,106 Mio. und für das Jahr 2015 von € 788.652,00 auf. Angesichts der Tatsache, dass 23 % der Gesamtinvestitionen (entspricht 16,9% des Anlegerkapitals) für die Emission und den Vertrieb verwendet wurden, stellt sich die Frage, ob der Fonds die hohen anfänglichen Verluste wieder ausgleichen kann. Es wurden mindestens € 12.581.250,00 (inklusive Agio) für die Eigenkapitalbeschaffung, also das Einwerben der Anleger, aufgewendet. Nur 76,7 % des Fondskapitals sollten direkt in Immobilien investiert werden. Die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft hängt von den Liquiditätsüberschüssen der Objektgesellschaft ab. Die Rentabilität der Objektgesellschaft wiederum hängt davon ab, wie sich die Immobilieninvestitionen und die Finanzierung entwickeln. Der langfristige Kreditbedarf der Objektgesellschaft laut Prospekt beläuft sich auf € 13.809.000,00 ohne Folgeinvestitionen und auf weitere € 22.400.000,00 mit Folgeinvestitionen. Die Risiken und Kosten dieser hohen Kredite wirken sich direkt auf das Anlegerkapital aus.
Anleger des IFK Sachwertfonds Deutschland 2 sollten schnell handeln und mögliche Ansprüche überprüfen lassen. Falls es zu einer Falschberatung gekommen ist, besteht laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2015, II ZR 444/13, die Möglichkeit, aus der Beteiligung auszusteigen. Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bestehen gute Erfolgsaussichten, zumindest einen Teil des investierten Geldes zurückzuerhalten und keine weiteren Zahlungen an den Fonds leisten zu müssen.

Rechtsgebiet

BK4

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