Krankenversicherung

Krankenversicherungen lehnen eine Übernahme der Kosten für eine Behandlung oder ein vielversprechendes Medikament oftmals mit der Begründung ab, die Behandlung sei im Leistungskatalog nicht enthalten, das Medikament in Deutschland noch nicht zugelassen.  Hiermit werden insbesondere Krebspatienten nicht selten konfrontiert. Das ist oftmals nicht rechtens.

Doch nicht nur die gesetzlichen Krankenkassen, auch die privaten Krankenkassen verweigern oftmals die angefragte Leistung. Dabei hat der Bundesgerichtshof die sogenannte „Wissenschaftlichkeitsklausel“ als unwirksam gekippt. Er hat deutlich gemacht, dass der private Krankenversicherer die Kostenübernahme nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass die angewandte Therapie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei. Dies gilt auch, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Heilungserfolges gering ist. Gerade im Bereich der Definition der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wurde klargestellt, dass auch teure Behandlungen von der privaten Krankenversicherung erstattet werden müssen. Der Versicherungsnehmer braucht sich nicht auf andere Therapien oder Hilfsmittel verweisen zu lassen.

Der Versuch der Versicherungen, eine Einschränkung der Leistungspflicht wegen Übersteigens des medizinisch notwendigen Maßes oder eines angeblichen auffälligen Missverhältnisses vorzunehmen, sollte deshalb nicht einfach hingenommen werden.
Wir nehmen Betroffenen diese für sie meistens sehr nervenaufreibende Auseinandersetzung mit der Krankenkasse bis auf ein Minimum an Input ab.

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