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Vergleich im VW Musterfeststellungsprozess

Fachbeitrag zum Thema Dieselskandal

Nicht alle Betroffenen werden berücksichtigt

Im Musterfeststellungsprozess vor dem OLG Braunschweig haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die VW AG am 28.02.2020 doch noch auf einen Rahmenvergleich geeinigt. Gemäß diesem Vergleich bietet die VW AG den Geschädigten, die dem Musterverfahren beigetreten sind, eine Einmalzahlung in Höhe von € 1.350,00 bis maximal € 6.257,00 an. Die genaue Höhe des Angebots richtet sich nach Fahrzeugtyp und Alter des Fahrzeugs (Quelle: www.vzbv.de). Der Vergleich umfasst alle Fahrzeugmarken des VW Konzerns, darunter VW, Audi, Skoda, Seat, usw. Diejenigen, die ein Angebot erhalten haben, können bis zum 20.04.2020 entscheiden, ob sie den Vergleich akzeptieren.

Auf den ersten Blick scheint dies eine gute Nachricht zu sein, jedoch gibt es einige Einschränkungen: Eine davon ist, dass nicht alle Beteiligten die Möglichkeit zum Vergleich erhalten. Personen, die ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben, werden kein Angebot erhalten. Dies liegt daran, dass der Kauf in diesen Fällen mehrere Monate nach der Ad-hoc-Mitteilung der VW AG erfolgte und die Käufer daher nach Ansicht der VW AG Kenntnis von den Mängeln hatten.

Keine individuelle Anpassung im Einzelfall möglich

Eine weitere Problematik besteht darin, dass die Konditionen des Vergleichs nicht auf den konkreten Einzelfall angepasst werden können. Obwohl der Fahrzeugtyp und das Alter bei der Bestimmung der Einmalzahlung berücksichtigt werden sollen, gibt es keine weitere Differenzierung. Besondere Umstände wie beispielsweise die individuell gefahrenen Kilometer werden nicht berücksichtigt. Es gibt Fahrzeuge, die zwar älter sind, aber dennoch in einem guten Zustand und mit geringer Laufleistung sind. Für solche Fahrzeuge ist der Maximalbetrag von € 6.257,00 oft keine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden.
Außerdem werden zusätzliche (Reparatur-)Kosten nach dem Aufspielen des Softwareupdates nicht berücksichtigt. Auch individuelle Bedürfnisse bleiben unberücksichtigt. Es ist nicht von Nutzen, einen Einmalbetrag zu erhalten, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Fahrverbots nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann.

Verbraucherinnen und Verbraucher können frei entscheiden.

Allen Betroffenen empfehlen wir dringend, gründlich zu prüfen und sorgfältig abzuwägen, ob sie den nun ausgehandelten Vergleich akzeptieren möchten. Falls Sie sich nach einer juristischen Beratung durch eine erfahrene und unabhängige Kanzlei gegen den Vergleich entscheiden, können Sie Ihren Anspruch weiterhin durch eine individuelle Klage geltend machen und möglicherweise ein deutlich besseres Ergebnis erzielen. Sie haben 6 Monate Zeit, um eine Klage einzureichen. Während dieser Frist bleibt die Verjährung gehemmt.

Dasselbe gilt für Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach dem 31.12.2015 erworben haben und daher nicht vom Vergleich erfasst werden. Selbst bei einem Erwerb im Jahr 2016 kann eine Kenntnis der Fahrzeugkäufer gemäß den Urteilen des OLG Hamm, Az. 13 U 149/18, und des OLG Oldenburg, Az. 5 U 151/18, nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Daher bestehen auch in diesen Fällen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche.

Gerne unterstützen wir Sie in dieser Angelegenheit. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in mehr als 1000 Dieselfällen, die wir erfolgreich für unsere Mandanten deutschlandweit und insbesondere in Stuttgart betreut haben. Zögern Sie nicht, uns anzurufen. Ein erstes Gespräch ist für Sie kostenlos.

Allen Betroffenen empfehlen wir, sorgfältig zu prüfen und gut zu überlegen, ob sie dem nun ausgehandelten Vergleich zustimmen möchten. Falls Sie sich nach einer juristischen Beratung durch eine erfahrene und unabhängige Kanzlei gegen den Vergleich entscheiden, besteht nach wie vor die Möglichkeit, Ihren Anspruch in einer Einzelklage weiterzuverfolgen und dabei möglicherweise ein besseres Ergebnis zu erzielen. Sie haben 6 Monate Zeit, um Klage einzureichen. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Verjährung weiterhin gehemmt. Gleiches gilt für Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach dem 31.12.2015 erworben haben und somit nicht vom Vergleich erfasst werden. Gemäß den Urteilen des OLG Hamm (Az. 13 U 149/18) und des OLG Oldenburg (Az. 5 U 151/18) kann Kenntnis der Fahrzeugkäufer auch bei einem Erwerb in 2016 nur in Ausnahmefällen begründet werden. Daher bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche, auch in diesen Fällen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Wir haben umfangreiche Erfahrungen in über 1000 Dieselfällen, die wir deutschlandweit sowie insbesondere in Stuttgart erfolgreich betreut haben. Kontaktieren Sie uns. Das erste Gespräch ist kostenlos.

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Verkehrsrecht

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