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Polymetal-ADR: Anleger können Schadensersatz wegen versäumtem Umtausch verlangen

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Hintergrund: Kündigung des ADR-Programms von BNY Mellon

Das von BNY Mellon aufgelegte ADR-Programm (American Depositary Receipts) für Aktien der Polymetal International plc wurde im Mai 2023 beendet. Den Anlegern wurde eine Frist bis Ende Juli 2023 eingeräumt, um ihre ADRs in die zugrunde liegenden Stammaktien umzutauschen.
In der Praxis konnten jedoch zahlreiche Anleger von diesem Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, weil einige Depotbanken und Broker – darunter insbesondere BNP Paribas und Consorsbank – ihre Kunden nicht über die Kündigung und die Umtauschmöglichkeit informierten, und sich später weigerten, die Umtauschweisungen ihrer Kunden weiterzuleiten. Dadurch blieb vielen Investoren die Wandlung ihrer ADRs in echte Aktien faktisch verwehrt.

Massiver Vermögensnachteil durch Zwangsverkauf

Nach Ablauf der Frist hat BNY Mellon die hinterlegten Originalaktien freihändig veräußert – zu einem Preis von nur 4,09 US-Dollar je Aktie. Zum Vergleich: Der aktuelle Börsenkurs der Aktien, deren Aktiengesellschaft  heute unter dem Namen Solidcore Resources firmiert, liegt derzeit bei rund 5,72 US-Dollar an der Börse in Astana (Kasachstan), mit steigender Tendenz laut aktueller Marktprognosen.

Anlegern, deren ADRs ohne ihr Zutun verkauft wurden, ist dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.

Rechtliche Bewertung und Ansprüche der Anleger

Die betroffenen Investoren können unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen ihre Depotbank oder ihren Broker geltend machen. Mögliche rechtliche Ansatzpunkte sind:
– Verletzung der Informationspflichten: Banken hätten ihre Kunden rechtzeitig über die Beendigung des ADR-Programms und die Umtauschmöglichkeit informieren müssen.
– Pflichtwidrige Weisungsverweigerung: Einige Banken haben trotz ausdrücklicher Kundenweisungen den Umtausch nicht durchgeführt.
– Schadensersatzpflicht: Wer durch pflichtwidriges Verhalten verhindert, dass ein Kunde seine Rechte wahrnimmt, haftet auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens (§ 280 BGB).

Je nach Einzelfall können Anleger den Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös (4,09 USD) und dem aktuellen oder erzielbaren Kurswert der Aktie verlangen.

Was betroffene Anleger jetzt tun sollten

  1. Unterlagen prüfen: Sammeln Sie alle Dokumente, Mitteilungen und Depotabrechnungen zu Ihren Polymetal-ADRs.
  2. Korrespondenz sichern: Bewahren Sie sämtliche Mitteilungen Ihrer Depotbank oder Ihres Brokers auf – insbesondere zu etwaigen Ablehnungen oder fehlenden Hinweisen.
  3. Ansprüche prüfen lassen: Lassen Sie durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzforderungen bestehen.

Johst Richter Rechtsanwälte – Ihre Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Unsere Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt seit Jahren erfolgreich geschädigte Anleger gegenüber Banken, Brokern und Emittenten.

Wir prüfen für Sie kostenfrei und unverbindlich, ob in Ihrem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen Ihre Depotbank besteht und übernehmen auf Wunsch die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie Polymetal-ADRs gehalten haben und vom Umtausch ausgeschlossen wurden. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie Ihren finanziellen Verlust ersetzt bekommen.
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