Landgericht Stuttgart verurteilt KSK Böblingen

Das Landgericht Stuttgart hat die Kreisparkasse Böblingen am 04.09.2015 dazu verurteilt, die bei Ablösung von drei Darlehensverträgen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen an den von uns vertretenen Darlehensnehmer zurück zu zahlen. Weiter ist die Bank dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die von ihm monatlich geleisteten Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft und nicht identisch mit Musterbelehrung

Die streitgegenständlichen Darlehensverträge wurden im September 2008 abgeschlossen. In allen drei Verträgen war eine wortidentische Widerrufsbelehrung enthalten. Die enthaltene Belehrung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dem Deutlichkeitsgebot. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz blieb der Bank verwehrt, weil die von ihr verwendete Belehrung nicht dem damals gültigen Muster entspricht.

Keine Verwirkung

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts hat das Gericht abgelehnt. Die Bank verhalte sich widersprüchlich, wenn sie selbst die Widerrufsbelehrung für wirksam halte, gleichzeitig aber aus der Erfüllung des Vertrages durch den Darlehensnehmer schließen will, dass dieser über sein Widerrufsrecht Kenntnis habe. Nach dem Vortrag der Bank müsste der Darlehensnehmer demnach die rechtliche Situation trotz fehlerhafter Belehrung besser erfassen als die Bank. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Vereinbarungen über die Vorfälligkeitsentschädigung

Die drei Darlehen wurden bereits im März 2014 zurückgeführt. In diesem Zusammenhang wurden vertragliche Vereinbarungen über die anfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen abgeschlossen. Die Bank vertrat die Meinung, dass diese Vereinbarungen als selbständige Verträge anzusehen seien, die einen Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigungen darstellten. Der Widerruf der Darlehensverträge gelte nicht für diese Vereinbarungen. Richtigerweise sieht das Gericht diese Vereinbarungen jedoch nicht als frei ausgehandelte Ersatzverträge an, sondern als Vertragsänderungen. Diese stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Widerrufsrecht nicht entgegen.

Kein Abzug einer Kapitalertragssteuer nebst Zuschlagsteuern

Weiter hat das Gericht einen Abzug einer Kapitalertragsteuer nebst Zuschlagsteuern abgelehnt. Diese Steuern sind von der Bank für Rechnung des Darlehensnehmers an das Finanzamt abzuführen. Sie stehen daher im Vermögen des Darlehensnehmers, weshalb sie nicht von der Klageforderung in Abzug zu bringen sind. Dieses Urteil zeigt erneut, dass sich bei Leistung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurde, eine Prüfung der

Kontakt

Telefon: +49 711 410 191-60
Fax: +49 711 410 191-80
kanzlei@johstrichter.de

    Ja, ich stimme einer Kontaktaufnahme durch JohstRichter Rechtsanwälte zu.