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Die Deutsche Umwelthilfe verfügt über brisante Unterlagen, die zeigen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine eigene Überprüfung des Emissionsverhaltens der betreffenden Fahrzeuge durchgeführt hat und wichtige Anzeichen einfach ignoriert hat. Die DUH hat auf ihrer Website dazu folgende Informationen veröffentlicht:
„Die Akten belegen, dass das KBA die rechtlichen und technischen Erklärungen, die von VW finanziert wurden, akzeptiert hat, ohne selbst eine Überprüfung des Motorentyps EA 288 in Betracht zu ziehen. Anstatt den Sachverhalt zu prüfen, folgte das KBA bedingungslos den Aussagen des Konzerns, dass das Emissionsminderungssystem unter normalen Fahrbedingungen weiterhin wirksam ist. Die Öffentlichkeit wurde darüber nicht informiert.“
Erfreulicherweise haben mehrere Oberlandesgerichte die Verteidigung von VW abgelehnt. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.04.2021, Az. 8 U 68/20, wurde VW zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das OLG Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 16.09.2021, Az. I-20 U 14/21 fest, dass der Kläger einen begründeten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat. Weitere Oberlandesgerichte haben Beweisbeschlüsse erlassen, da sie konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sehen. Beispiele hierfür sind der Beschluss des OLG Oldenburg vom 01.07.2021, Az. 14 U 91/21 und der Beschluss des OLG Nürnberg vom 02.08.2021, Az. 12 U 4671/19.
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