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BGH bestätigt Anlegern Widerrufsrecht für Life-Forestry-Verträge zur Teakbaum-Investition

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Verstärkung der Verbraucherrechte durch BGH-Urteil

In seinem aktuellen Urteil vom 15. Mai 2024, Aktenzeichen VIII ZR 226/22, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verbraucherrechte signifikant verstärkt. Der BGH urteilte, dass ein deutscher Anleger, der mit der in der Schweiz basierten Firma „Life Forestry“ in den Jahren 2010 und 2013 Fernabsatzverträge über Teakbäume in Costa Rica abgeschlossen hat, sein Widerrufsrecht auch Jahre später noch erfolgreich geltend machen konnte, obwohl keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Somit unterliegt das Widerrufsrecht keiner zeitlichen Beschränkung. Der Anleger erhält seine Investitionen zurück, abzüglich der geringfügig erzielten Erlöse aus Holzverkäufen, im Austausch gegen die Übertragung sämtlicher Rechte aus den Verträgen.

Hintergrund und Angebote von Life Forestry

Hintergrund der Entscheidung ist, dass Life Forestry den Erwerb von Teakbäumen über ihre Webseite und durch sogenannte Cold Calls angeboten hat, wobei die Bäume während der Vertragslaufzeit bewirtschaftet, verwaltet, geerntet und verkauft werden sollten. Ziel war es, durch den späteren Verkauf des Holzes eine Rendite zu erzielen. Life Forestry bewarb dies unter dem Slogan „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für Ihr Portfolio“. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte Life Forestry fest, dass Schweizer Recht gilt und bei Rechtsstreitigkeiten die Gerichte in der Schweiz zuständig seien. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) war ausgeschlossen.

Rechtliche Bewertung und Unwirksamkeit der AGB-Klauseln

Der BGH erklärte die Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte in den AGB für unwirksam. Für deutsche Verbraucher sind deutsche Gerichte und deutsches Recht anwendbar. Weiterhin stellte der BGH fest, dass es sich bei den betreffenden Verträgen um Finanzdienstleistungsverträge handelt, was auch unionsrechtlich untermauert ist. Auch wenn Direktinvestitionen in Sachgüter ursprünglich nicht als Finanzdienstleistungen galten, wurde der Begriff in der weiteren europäischen Gesetzgebung bewusst weit gefasst.

Empfehlung zur Prüfung und Ausübung des Widerrufsrechts

Für Anleger, die ähnliche Verträge ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen haben, empfiehlt es sich, ihr Widerrufsrecht zu überprüfen. Seit Jahren unterstützen wir Verbraucher dabei, aus unerwünschten und unrentablen Kapitalanlagen auszusteigen. Durch die jüngste BGH-Entscheidung ist der Widerruf nun auch bei internationalen Verträgen möglich. Nutzen Sie unsere Erfahrung und kontaktieren Sie uns.

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