VW – Dieselskandal
Nahezu die gesamte Dieselflotte von Volkswagen mit Dieselmotor ist vom Abgasskandal betroffen. Sowohl die kleineren VW-Motoren des Typs EA189 und EA288 als auch die 3.0 Liter V6 Motoren, die von Audi entwickelt wurden, enthalten unzulässige Abschalteinrichtungen. Zu den meisten Volkswagenmodellen mit Dieselmotoren existiert bereits ein verpflichtender Rückruf des Kraftsfahrt-Bundesamts.
Als betroffener VW-Besitzer haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen haben dies bestätigt.
Aufgrund unserer Expertise aus mehr als 750 Klageverfahren gegen Volkswagen können wir schnell eine fundierte Einschätzung zu Ihrem Anliegen abgeben und dieses erfolgreich umsetzen. Je nach Motorisierung Ihres Fahrzuegs stellt sich die Rechtslage im Einzelnen wie folgt dar:
VW-Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.05.2020, Az. IV ZR 252/19 entschieden, dass die VW AG den Eigentümern, in deren Fahrzeug ein EA 189 Motor verbaut ist, zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist. Viele Geschädigte hatten sich an der Musterklage gegen VW vor dem OLG Braunschweig angemeldet. VW bot hier jedoch regelmäßig nur einen Bruchteil als Vergleichsbetrag an als der Schaden, dessen Ersattung den Geschädigten zugestanden hätte. Derjenige, der sich durch ein soclhes Angebot nicht abspeisen lassen wollte, musste klagen.
Die Einreichung solcher Klagen ist mittlerweile nur noch bedingt möglich, da zwischenzeitlich oftmals – je nach Kenntnis des Eigentümers – die Verjährung eingetreten ist. Es existiert jedoch folgende Ausnahme: Handelt es sich um ein Neufahrzeug, kann der Anspruch auf den § 852 BGB gestützt werden, so dass die Einrede der Verjährung ins Leere geht. § 852 Satz 2 BGB sieht – im Gegensatz zur dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB – eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug vor der Adhoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und den weiteren Veröffentlichungen der VW AG erworben wurde. Wie der Bundesgerichthof am 30.07.2020, Az. IV ZR 5/20 entschieden hat, habe Volkswagen nach dem Bekanntwerden des Skandals im Herbst 2015 sein Verhalten geändert. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern durch VW sei danach nicht mehr feststellbar.
VW-Fahrzeuge mit 3.0 Liter Motoren
Der Dieselskandal hat längst auch Fahrzeuge des VW Konzerns mit höherer Motorleistung erreicht. Konkret geht es um Dieselfahrzeuge, in welche der von der Audi AG hergestellten Dreilitermotor EA897 bzw. EA 897 evo eingebaut ist. Diese finden sich vor allem in Fahrzeugen des Typs VW Touareg, Phaeton und Amarok sowie Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7 und Porsche Cayenne Diesel, Panamera und Macan S wieder.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat bereits zahlreiche verpflichtende Rückrufe angeordnet. Diese Rückrufe haben in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrtbundesamtes den Code 23X6. Nach den Angaben des KBA kommen teilweise fünf ineinander übergreifende Strategien zur Anwendung, um das Emissionskontrollsystem in unzulässigerweise Weise zu beeinflussen.
Bereits zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte, wie bspw. das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 18.09.2020, Az. 8 U 39/20, und das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.10.2020, Az. 11 U 2/20, haben den VW Konzern zum Schadenersatz verurteilt. Auch das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 12.03.2020, Az.: 3 U 55/19 ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
VW-Fahrzeuge mit dem Motortyp EA288
Die Volkswagen AG steht seit einiger Zeit im Verdacht, auch beim EA288, dem Nachfolgemotor des EA 189, eine oder gar mehrere illegale Abschalteinrichtungen bei der Abgasnachbehandlung installiert zu haben. Der von VW hergestellte Motor ist in Fahrzeugen mit 1,4, 1,6 und 2,0 l Dieselmotoren der Marke VW, Audi, Skoda und Seat verbaut. Neben dem Thermofenster, welches bei fast allen Dieselmotoren der Euroklasse 5 und 6 installiert ist, stehen die
- sogenannte „Fahrkurvenerkennung“, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht oder real im Straßenverkehr bewegt wird,
- eine Deaktivierung des sogenannten „On-Board-Diagnose-Systems“ (OBD), und
- Konformitätsabweichungen, die für Überschreitungen der NOx-Werte und für Probleme während der Regenerierungsphase des Dieselpartikelfilters sorgen, im Raum.
VW dementiert bislang das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtung in dieser Motorenbaureihe. So beteuert VW in einer eigens dafür geschalteten Webseite sogar, dass EA288-Klagen absolut erfolglos seien und sich nicht „lohnen“ würden.
Richtig ist, dass sich Gerichte aufgrund der anfangs immer schwierigen Beweisbarkeit zunächst schwer taten, VW zu verurteilen. Die Urteile gegen VW häufen sich in den letzten Monaten jedoch zunehmend. Ein Grund hierfür ist unter anderem, dass zwischenzeitlich interne VW-Dokumente veröffentlicht wurden, welche Manipulationen auch beim EA 288 Motor nahelegen. Hinzu kommen die Recherchen des Handelsblatts und des SWR. Immer mehr Gerichte schauen deshalb jetzt genauer hin und kommen zu dem Schluss, dass VW ihre Kunden auch bei diesem Motortyp sittenwidrig getäuscht hat.
So haben beispielsweise bereits das Landgericht Ravensburg, das Landgericht Duisburg, das Landgericht Oldenburg, das Landgericht Düsseldorf und mehrfach das Landgericht Darmstadt verbraucherfreundlich entschieden. Verschiedene Oberlandesgerichte, darunter Köln und Celle, haben Hinweis- und Beweisbeschlüsse erlassen. Einem von uns vertreten Mandanten sprach das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.08.2020, Az. 8 O 114/20 ebenfalls Schadenersatz zu.
Ansprechpartner: Rechtsanwälte Florian Johst, Anja Richter und Sabine Odenwald
EuGH urteilt zum Dieselskandal: das Thermofenster ist illegal
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17.12.2020 unter dem Aktenzeichen C-693/18 entschieden, dass das in fast jedem Diesel-Fahrzeug verbaute „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Das Urteil hat große Auswirkungen auf eine Vielzahl laufender und noch anstehender Prozesse gegen diverse Fahrzeughersteller. Die Erfolgsaussichten für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind so hoch wie nie.
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Hintergrund
Streitgegenständlich war ein Verfahren gegen Volkswagen in Frankreich. Das Gericht in Paris wollte vom EuGH wissen, ob die unter „Thermofenster“ bekannt gewordene Abschalteinrichtung illegal ist und ob sie sich aus Motorschutzgründen rechtfertigen lässt. Denn jeder Fahrzeughersteller muss seine Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren, dass die zulässigen Emissionswerte im Straßenbetrieb eingehalten werden. Das bestimmt die EG-Verordnung 715/2007. Abschalteinrichtungen sind danach bei der Abgasrückführung unzulässig. Es sei denn, sie dienen dem Schutz des Motors.
Abschalteinrichtungen sind illegal
Die Richter des höchsten europäischen Gerichts urteilten nun: Ein Autohersteller darf in ein Fahrzeug keine Abschalteinrichtung einbauen, welche systematisch die Leistung des Emissioskontrollsystems verbessert, um damit die Zulassung zu erreichen. Der EuGH folgte hier vollumfänglich den Anträgen der Generalanwältin Eleanor Sharpston. Diese positionierte sich in ihrem Schlussantrag bezüglich des Thermofensters entsprechend. Sie bewertete alle Abschalteinrichtungen als illegal, wenn die Fahrzeuge dadurch im normalen Straßenbetrieb mehr Schadstoffe ausstoßen als auf dem Prüfstand.
Enge Grenzen für Ausnahmen
Der EuGH stellte zudem unmissverständlich klar, dass eine Abschalteinrichtung nur dann ausnahmsweise erlaubt ist, wenn der Motor ohne die Abschalteinrichtung unmittelbare Schäden erleidet oder wichtige Funktionen ausfallen. Die Verhinderung von Verschleiß oder Verschmutzung ist deshalb kein Rechtfertigungsgrund.
Das in der Verordnung aufgestellte Verbot würde völlig ins Leere laufen, wenn die Hersteller auf die Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zurückzugreifen könnten, den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren, so die plausible Begründung.
Schadenersatz gegen viele Hersteller möglich
Das Urteil bedeutet einen weiteren Meilenstein im Abgasskandal. Es wird vielen betroffenen Fahrzeugeigentümern bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen helfen. Dies gilt nicht nur für Eigentümer von Fahrzeugen der Marke Volkswagen, sondern auch Audi, Porsche, Fiat, SEAT, Skoda, Opel, BMW und vor allem Daimler. Insbesondere Daimler hatte die Verwendung eines Thermofensters nie bestritten, sich aber stets auf den Standpunkt gestellt, ein solches sei aus Motorschutzgründen zulässig. Diese Argumentation ist nun nicht mehr möglich.
Gerne prüfen wir Ihre individuellen Erfolgsaussichten. Ein Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
25.05.2020 – BGH spricht Schadensersatz gegen VW zu
Hintergrund
Der Bundesgerichtshof hat am 25.05.2020 unter dem Az. VI ZR 252/19 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen VW Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen. Er kann deshalb von VW Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz für die von ihm gefahrenen Kilometer verlangen. Im Gegenzug muss er sein Fahrzeug an VW zurückgeben. Der BGH- Kläger hatte bereits 2017 vor dem Landgericht Bad Kreuznach auf Schadensersatz verklagt und zunächst verloren. Das OLG Koblenz, Az. 5 U 1318/18, gab ihm dem Grunde nach Recht, was der BGH nun betätigte.
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Hintergrund
Streitgegenständlich war ein Fahrzeug der VW AG mit einem 2,0 Liter Dieselmotor des Typs EA 189 und der Schadstoffnorm Euro 5. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Januar 2014 von einem Autohändler als Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug ist, wie viele Tausende andere Fahrzeuge auch, vom sogenannten Dieselskandal betroffen.
Die mit dem Motor flächendeckend verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand (NEFZ) steht und schaltet in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus 1. In diesem Modus 1 findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Außerhalb des Prüfstands, also Im normalen Straßenverkehr, schaltet der Motor dagegen in den Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß deutlich höher ist. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden folglich nur im Prüfstand eingehalten.
Im September 2015 räumte die VW AG aufgrund zunehmenden Drucks öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Das Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gab VW daraufhin auf, diese vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung bewertete Software zu beseitigen und Softwareupdates bei allen Fahrzeugen mit diesem Motor durchzuführen. Betroffen waren nicht nur 2,0 l Diesel Fahrzeuge der VW AG, sondern des gesamten VW Konzerns, somit auch Audi, Skoda, Seat.
Begründung des BGH
Der BGH urteilte, dass die VW AG aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz haftet. Das Verhalten der VG AG ist besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren, so der Senat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringes des Fahrzeugs. Ein Softwareupadte ändert daran nichts. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs über einen Dritten handelt.
Vom zu erstattenden Kaufpreis sind jedoch die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer abzuziehen. Denn der Geschädigte darf aufgrund des Schadensersatzanspruches nicht besser gestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.
Signalwirkung auch für andere Fahrzeuge
Dem Urteil kommt Signalwirkung auch für weitere Diesel Fahrzeuge verschiedener Fahrzeughersteller wie z.B. Mercedes oder Porsche, zu. Denn auch bei den größeren 3,0 l Dieselmotoren wurde regelmäßig mit Abschalteinrichtungen gearbeitet. Teilweise liegen hier bereits Rückrufe des KBA vor und es kommen stetig neue hinzu.
Der BGH- Senat zeigte in seiner Entscheidung jedenfalls deutlich auf, dass sich der Vorstand nicht so einfach mit einer angeblich fehlenden Kenntnis herausreden kann.
Ebenso ist der Motorschutz, welcher regelmäßig von den Herstellern als Rechtsfertigungsgrund angeführt wird, kein schlagendes Argument für die vermeintliche Zulässigkeit solcher Abschaltungen. Erst kürzlich stellte die Generalstaatsanwältin Sharpston im EuGH Verfahren C- 693/18. in ihren Schlussanträgen klar, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen. Alleine die Verschmutzung (Versottung) des Motors rechtfertigt dagegen den Einsatz der Abschalteinrichtung nicht.
Gerne überprüfen wir, ob auch Sie Erfolgsaussichten auf Schadensersatzansprüche haben. Rufen sie uns hierzu einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Anja Richter und Rechtsanwalt Florian Johst
Vergleich im VW Musterfeststellungsprozess
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzr) und die VW AG haben sich am 28.02.2020 in dem vor dem OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsprozess doch noch auf einen Rahmenvergleich geeinigt. Dieser sieht vor, dass die VW AG den Geschädigten, welche sich dem Musterverfahren angeschlossen haben, die Zahlung eines Einmalbetrags zwischen € 1.350,00 und max. € 6.257,00 anbietet. Die genaue Höhe des Angebots bestimmt sich je nach Fahrzeugtyp und Alter des Fahrzeuges (Quelle: www.vzbv.de). Umfasst sind alle Fahrzeugmarken des VW Konzerns, somit neben Fahrzeugen der Marke VW auch Audi, Skoda, Seat usw. Diejenigen, welche ein Angebot erhalten haben, können dann bis zum 20.04.2020 entscheiden, ob sie den Vergleich akzeptieren. [...]
Nicht alle Betroffenen sind umfasst
Auf den ersten Blick hört sich das zunächst gut an, allerdings gibt es mehrere Haken: Einer davon ist, dass die Vergleichsmöglichkeit nicht für alle Beteiligten ausgehandelt wurde: So werden diejenigen kein Angebot erhalten, welche ihr Fahrzeug erst nach dem 31.12.2015 erworben haben. Hintergrund ist, dass in diesen Fällen der Erwerb erst mehrere Monate nach der Ad-hoc-Mitteilung der VW AG erfolgte und die Käufer ihr Fahrzeug deshalb nach Auffassung der VW AG in Kenntnis der Mängel erworben hätten.
Keine individuelle Anpassung im Einzelfall möglich
Ein weiterer Haken ist, dass die Konditionen des Vergleichs nicht im konkreten Einzelfall angepasst werden können. Zwar sollen Fahrzeugtyp und Alter bei der Höhe der Einmalzahlung eine Rolle spielen. Eine weitere Abstufung soll nach dem Vergleich jedoch nicht vorgenommen werden. Nicht berücksichtigt werden beispielsweise die individuell gefahrenen Kilometer: so gibt es immer wieder Fahrzeuge, die bereits älter, aber dennoch gut gepflegt sind und über eine geringe Laufleistung verfügen. Bei solchen Fahrzeugen stellt oft der Maximalbetrag von € 6.257,00 keine befriedigende Kompensation für den entstandenen Schaden dar.
Des Weiteren finden zusätzliche (Reparatur-) Kosten nach dem Aufspielen des Softwareupdates kein Gehör. Und auch die individuellen Belange des Einzelnen bleiben außen vor. Wem nützt ein Einmalbetrag, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Fahrverbots nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann?
Die Verbraucher haben die Wahl
Allen Betroffenen raten wir, eingehend zu prüfen und gut abzuwägen, ob sie dem nun ausgehandelten Vergleich nähertreten wollen. Wenn Sie sich – möglichst nach einer juristischen Beratung durch eine in diesen Fällen erfahrenen und unabhängigen Kanzlei – gegen den Vergleich entschieden haben, können Sie Ihren Anspruch nach wie vor in einer Einzelklage weiterverfolgen und damit ggf. ein wesentlich besseres Ergebnis erzielen. Für die Einreichung einer Klage haben Sie 6 Monate Zeit. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Verjährung weiterhin gehemmt.
Entsprechendes gilt für Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach dem 31.12.2015 erworben haben und somit nicht von dem Vergleich erfasst werden. Aufgrund der Urteile des OLG Hamm, Az. 13 U 149/18, und des OLG Oldenburg, Az. 5 U 151/18, lässt sich eine Kenntnis der Fahrzeugkäufer auch bei einem Erwerb in 2016 nur ausnahmsweise begründen, so dass auch in diesen Fällen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche bestehen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir verfügen über fundierte Erfahrungen in über 1000 Dieselfällen, welche wir für unsere Mandanten deutschlandweit, aber auch und insbesondere in Stuttgart, erfolgreich betreut haben. Rufen Sie uns an. Ein erstes Gespräch ist für Sie kostenlos.
Ansprechpartner: Rechtsanwälte Anja Richter und Florian Johst
Rücktritt von der VW-Musterfeststellungsklage nur noch bis 30.09.19 möglich!
Der Verdacht erhärtet sich
Der Dieselskandal des VW-Konzerns befindet sich auf dem Höhepunkt seines Ausmaßes. Nach der Anklage gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der VW AG, Prof. Dr. Martin Winterkorn, wurde am 30.07.2019 durch die Staatsanwaltschaft München Anklage gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Audi AG, Prof. Rupert Stadler, erhoben. Dadurch wird es immer wahrscheinlicher, dass sowohl VW als auch Audi ihre Kunden frühzeitig gezielt und zum Zweck der eigenen Gewinnmaximierung getäuscht haben. [...]
Rücktritt nur noch bis zum 30.09.2019 möglich
Sofern Sie ebenfalls ein betroffenes Fahrzeug der Marke VW, Audi, SEAT oder Skoda erworben haben und sich deshalb der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Anmeldung Ihres Anspruchs bis spätestens 30.09.2019 zurückzunehmen und Ihren Anspruch in einer Einzelklage weiterzuverfolgen. Hierzu haben Sie 6 Monate nach dem Rücktritt Zeit. Andernfalls sind Sie an das Musterverfahren, welches vor dem OLG Braunschweig geführt wird, noch viele Jahre gebunden, ohne dass für Sie die Möglichkeit besteht, aus dem Verfahren auszusteigen.
Kein Ende des Musterverfahrens in Sicht
Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass das OLG Braunschweig der Klage des Musterklägers nicht ohne Weiteres stattgeben wird, zumal das OLG Braunschweig schon einmal zugunsten von VW und gegen die Autofahrer entschieden hat. Dagegen haben viele andere Gerichte in Deutschland, wie bspw. das OLG Karlsruhe, das OLG Koblenz, das OLG Köln gegen VW und für die Autofahrer positive Urteile gefällt.
Auch ist ein zeitnahes Ergebnis in weite Ferne gerückt. Experten gehen davon aus, dass eine rechtskräftige und damit verbindliche Entscheidung nicht vor 2023 erfolgen wird. Doch damit nicht genug. Auch wenn den Musterklägern letztlich Recht gegeben werden wird, erhalten Sie trotz Ihrer Anmeldung nicht automatisch Schadensersatz, sondern müssen Ihre Ansprüche nochmals gesondert durchsetzen.
Setzen Sie Ihre Ansprüche jetzt erfolgreich durch
Handeln Sie deshalb vor Ablauf der Frist am 30.09.2019. Im Wege der Einzelklage können Sie Ihren Anspruch in wenigen Monaten erfolgreich durchsetzen. Wir verfügen über fundierte Erfahrungen in über 800 VW-Fällen, welche wir für unsere Mandanten deutschlandweit, aber auch und insbesondere in Stuttgart, erfolgreich bearbeitet haben.
Rufen Sie uns an. Wir können Ihnen mit Rat und Tat schnell und kompetent weiterhelfen.
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Anja Richter
Musterverfahren wird gegen Porsche SE erweitert
Das bereits am 8.3.2017 bekannt gegebene Musterverfahren gegen die Volkswagen AG vor dem OLG Braunschweig richtet sich nunmehr auch gegen die Porsche SE. Ansprüche gegen die Porsche SE können innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung am 15.06.2018 schriftlich beim Oberlandesgericht Braunschweig angemeldet werden. Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Die Anmeldung kann zur Verjährungshemmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens führen.
[...]
Aktionäre der Porsche SE, denen durch unterlassene Ad-hoc Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal ein Schaden entstanden ist, sollten bis spätestens 15.12.2018 zur Hemmung der Verjährung ihren Anspruch im Musterverfahren anmelden. Hierdurch besteht die auch die Möglichkeit sich einem Vergleich, der in dem Musterverfahren ausgehandelt wird, anzuschließen. Wegen weiterer Einzelheiten rufen Sie uns bitte einfach an. Wir beraten Sie gerne.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Florian Johst
Volkswagen droht Aktionärsklage
22.09.2015 – Nach der aktuellen Sachlage bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Volkswagen AG ihren Aktionären wegen Verletzung von Publizitätspflichten auf Schadensersatz haftet. Die Aktiengesellschaft hat ihre Aktionäre nicht über den Manipulationsverdacht informiert, der bereits im Dezember 2014 gegen die Volkswagen Gruppe erhoben wurde. Wie sich zeigt, hat hierdurch die Volkswagen AG ihren Aktionären Informationen vorenthalten, die für die Entwicklung der Aktienkurse eine besondere Bedeutung haben. Der Aktienkurs fiel nach Veröffentlichung der Manipulation in den letzten beiden Tagen ins Bodenlose.
[...]
Hintergrund
Volkswagen hat eine spezielle Software eingesetzt, um die offizielle Messung des Schadstoffausstoßes bei seinen Dieselautos zu manipulieren. Das teilte die Environmental Protection Agency (Epa) am Freitag in Washington mit. Volkswagen hat den Vorwurf mittlerweile eingeräumt und mitgeteilt, dass in über 11 Millionen Fahrzeuge das Programm installiert wurde.
Die betroffenen Fahrzeuge haben ein Programm, das die Abgasbegrenzung beim normalen Fahren ausschaltet und bei Abgastests anschaltet. Laut Epa erkennt eine “hochentwickelte Software” von Volkswagen, ob Autos behördlichen Tests unterzogen werden oder im Normalbetrieb unterwegs sind. Epa nennt sie “Defeat Device”, Abschalteinrichtung. Bei offiziellen Emissionstests, die das Programm an Parametern wie Steuerradwinkel und Geschwindigkeit erkennt, würde es das Abgaskontrollsystem aktivieren. Folge solcher Manipulationen sei, dass die Autos für den Umweltschutz festgesetzte Emissionslimits um das bis zu 40-Fache übertreffen könnten.
Verletzung von Ad-Hoc-Publizitätspflichten
Nach unserer Einschätzung hat die Volkswagen Gruppe ihre Pflicht zur Information über den Manipulationsverdacht im Dezember 2015 verletzt, als sie es unterlassen hat, eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Nach der bisherigen Sachlage hätte die Volkswagen AG zumindest Kenntnis von dem Manipulationsverdacht haben müssen. Aus einem an Volkswagen gerichteten Schreiben des Air Resources Board vom 19.09.2015 ist zu entnehmen, dass bereits im Dezember 2014 das Manipulationsprogram identifiziert wurde und entfernt werden sollte. Genauere Informationen hierzu werden sicherlich in den nächsten Tagen folgen.
Wir empfehlen jedem Aktionär, der aufgrund der jüngsten Kurseinbrüche einen Schaden erlitten hat, sich anwaltlich beraten zu lassen. Hierzu können Sie sich gerne an uns wenden. Unsere Erstberatung ist für Sie kostenfrei.
Ansprechpartner: Florian Johst und Anja Richter