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Rechtsanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht - Wirecard Stuttgart

Dienstleistung im Bank- und Kapitalmarktrecht

Wirecard

Der Anlagebetrugs bei Wirecard übertrifft in seinem Ausmaß jeden Anlageskandal der letzten Jahrzehnte. Am 22. Juni 2020 teilte Wirecard in einer Ad-hoc-Meldung mit, dass Guthaben auf Treuhandkonten über 1,9 Mrd. Euro „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht existieren“, was dann tatsächlich auch der Fall war. Innerhalb von nur zehn Tagen stürzte der Aktienkurs von € 104,00 auf € 1,28.
Zwischenzeitlich kam heraus, dass in den letzten Jahren und Monaten vor der Insolvenz systematisch Gelder abgezogen wurden. Weiterhin wurden eklatante Versäumnisse der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young bekannt. Diese hatten die Bilanzfälschungen – bewusst oder zumindest aber grob fahrlässig – übersehen und fehlerhafte Jahresabschlüsse testiert. Auch die BaFin musste inzwischen erhebliche Fehler eingestehen, die weit über eine bloße Verletzung ihrer Aufsichtspflichten hinausgehen. Gegen E&Y und die BaFin bestehen nach unserer Einschätzung gute Erfolgsaussichten, Schadenersatzansprüche durchsetzen.
Sollte Ihnen als Inhaber von Wirecard-Aktien oder -Schuldverschreibungen ein Schaden entstanden sein, setzen wir gerne für Sie Ihre Schadenersatzansprüche durch. Wir vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern.

Haftung der Bafin

Investoren und Privatanleger, welche im Zuge des Wirecard-Skandals geschädigt wurden, stehen Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung gegen die BaFin zu. Im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Zahlungsdienstleister sind der BaFin verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Die BaFin hat nach heutigen Erkenntnissen die Unternehmensabschlüsse und Berichte der Wirecard AG fehlerhaft und unzureichend überprüft und ist offensichtlichen Betrugsvorwürfen nicht nachgegangen. Nach dem Anfang 2019 rechtswidrig erlassenen Leerverkaufsverbot hat sie es zudem pflichtwidrig unterlassen, die Anleger öffentlich zu warnen.
Wirecard stand bereits seit geraumer Zeit unter dem Verdacht des Betrugs und der Geldwäsche. Nach einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ vom 27.06.2020 wurde der Fall Wirecard von der deutschen Finanzaufsichtsbehörde trotz zahlreicher Hinweise auf möglichen Bilanzbetrug jedoch nur mit minimalem Aufwand überprüft. Die BaFin blieb sogar dann untätig, als sich die Vorwürfe durch konkrete Ermittlungen der britischen Wirtschaftszeitung „Financial Times“ Anfang 2019 zuspitzten. Und es kam noch schlimmer: die BaFin saß blauäugig der Fehlvorstellung auf, dass Wirecard durch Dritte bewusst geschädigt werde.
Am 18.02.2019 erließ sie infolgedessen ein Leerverkaufsverbot für Wirecard Aktien und sendete damit nach außen das Signal, dass an den Betrugsvorwürden nichts dran und Wirecard nur ein Opfer von Spekulanten sei. Gegen den federführenden Journalisten der Financial Times Dan Mc Crum wurde sogar Strafanzeige gestellt. Der Vorwurf lautete, er mache mit den Spekulanten gemeinsame Sache. Das Verfahren ist längst eingestellt.
Parallel dazu hatte die BaFin Anfang 2019 die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) beauftragt, die Bilanzen der Wirecard AG zu kontrollieren. Die breite Öffentlichkeit erreichte diese Information jedoch nicht.  Durch dieses Verhalten hat die BaFin den Markt zusätzlich in die Irre geführt und dafür gesorgt, dass Wirecard weiter an Geld kam.
Wie das Bundesfinanzministerium Ende Januar mitteilte, räumen der Finanzaufsichtschef Felix Hufeld und seine Stellvertreterin Elisabeth Roegele nun ihre Posten. Nach den Plänen von Finanzminister Olaf Scholz soll die Bafin neustrukturiert werden. Hufeld hatte die Vorgänge rund um Wirecard zuletzt selbst als “Schande” bezeichnet und offen Fehler der Bafin eingeräumt.
Dies gilt insbesondere für Anleger, die Aktien der Wirecard AG zwischen dem Erlass des Leerverkaufsverbots am 18.2.2019 und der Veröffentlichung der Ad-hoc Mitteilung der Wirecard AG vom 22.6.2020 erworben haben.
Gerne beraten wir Sie hierzu. Als Kanzlei, die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht seit vielen Jahren spezialisiert ist, konnten wir bereits vielen geschädigten Anlegern auch bei komplexen Sachverhalten zu ihrem Recht und zu einer Schadensminimierung verhelfen.

Haftung der Wirtschaftsprüfer Ernst & Young

Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ernst & Young (E&Y) haftet Anlegern, die Ihr Geld in Aktien oder Schuldverschreibungen der Wirecard AG ivestiert haben, auf Schadensersatz.
Als die Geschäftspraktiken von Wirecard im Herbst 2019 immer stärker in die öffentliche Kritik gerieten, setzte sich ein großer Wirecard-Investor (Softbank) für eine Sonderprüfung durch KPMG ein. KPMG dokumentierte ein verheerendes Bild sowohl des internen Rechnungswesens als auch des Kontrollsystems bei Wirecard. Angebliche Guthaben des Unternehmens auf den Philippinen existierten nicht, Umsätze mit Partnerunternehmen im Nahen Osten und Asien waren ausgedacht. Es fehlten rund 1,9 Mrd. Euro.
Die früheren Prüfungsberichte von EY geben das bezeichnenderweise nicht wieder. Vielmehr erteilte EY den Fantasieberichten der Wirecard-Führung zehn Jahre lang, so zuletzt 2018, uneingeschränkt Testate. Es bestehen berechtigte Zweifel daran, dass EY die Existenz der Beträge auf den Treuhandkonten auf den Philippinen – sei es aus Nachlässigkeit oder Berechnung – ausreichend geprüft hat. Kontoüberprüfungen sind jedenfalls existentieller Bestandteil des Prüfungswesens. EY hat ihre Pflichten somit zumindest in grob fahrlässiger Weise verletzt mit der Folge, dass viele Anleger, welche unter anderem auf die Prüfungen vertraut hatten, ihr Geld verloren haben.
Wie die Staatsanwaltschaft München Anfang Dezember 2020 bestätigte, wird zwischenzeitlich gegen frühere Wirtschaftsprüfer von EY strafrechtlich ermittelt.

Ihre Rechte im Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 25.082020, Az. 1542 IN 1308/20, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.
Eine Frist zur Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter wurde bis zum 26.10.2020 gesetzt. Eine Versäumung der Frist führt allerdings nicht zu einem Verlust des Anspruchs, denn die Anmeldung kann noch jederzeit vor Ende des Insolvenzverfahrens nachgeholt werden.
Auch Aktionäre können Ansprüche geltend machen, wenn sie einen Schadensersatzanspruch aus Delikt (hier Betrug) oder die Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können. Die Forderungsanmeldung muss eine Begründung enthalten, weshalb es ratsam ist, diese von einer erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei vornehmen zu lassen.
Die Anmeldung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter übernehmen wir gerne für Sie. Die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir auf Wunsch ebenfalls. Dieser Service ist für Sie kostenlos.

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