Wirecard – 6 monatige Anmeldungsfrist zum Musterverfahren läuft

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. März 2023  wurde am 16.03.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte  darin endlich einen Musterkläger im Wirecard-KapMuG-Verfahren (Az.: 101 Kap 1/22) bestimmt. Geschädigte Wirecard Anleger haben nun innerhalb einer Frist von sechs Monaten, somit bis spätestens 15.09.2023 um 24 Uhr Zeit, ihre Schadenersatzansprüche zum Musterverfahren anzumelden. Das gilt sowohl für Anleihe-Gläubiger als auch für Aktionäre.

Verjährung wird gehemmt

Voraussetzung für die Anmeldung  im Musterverfahren ist, dass bislang noch keine Individualklage erhoben wurde. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 KapMuG kann die Anmeldung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Die Verjährung wird durch die Anmeldung im Musterverfahren gehemmt und die Erkenntnisse aus der Musterklage können so in Ruhe abgewartet werden. Ohne verjährungshemmende Maßnahmen verjähren die  Ansprüche spätestens zum 31.12.2023.

Weitere Vorteile

Im Vergleich zu einer individuellen Klage ist die Anmeldung erheblich kostengünstiger und beträgt nur einen Bruchteil davon. Die Gerichtskosten beschränken sich auf eine halbe Gerichtsgebühr und auch die eigenen Anwaltskosten sind ebenfalls deutlich geringer. Zudem besteht kein Kostenrisiko im Hinblick auf die Anwaltskosten des Gegners wie bei einer Klage. Sollte das Ergebnis des Musterverfahrens positiv sein, können Anleger, die ihre Forderung angemeldet haben, ihre Ansprüche auf die Feststellungen stützen, die im Kapitalmusterverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für alle verbindlich getroffen wurden. Sofern sich auf dieser Grundlage der Anspruch nicht bereits außergerichtlich durchsetzen lässt, kann ohne Risiko der Anspruch dem Grunde nach vor Gericht eingeklagt werden. Nach Ablauf der 6 -monatigen Frist ist eine Geltendmachung der Ansprüche im KapMuG Sammelverfahren nicht mehr möglich. Unser Rat ist deshalb, rechtzeitig zu handeln.

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