Der Widerruf von Darlehen lohnt sich regelmäßig
15.08.2014 – Darlehenszinsen sind auf einem so tiefen Niveau wie lange nicht mehr. Bei Umschuldung der Kredite besteht deshalb ein hohes Einsparpotential, das je nach der Höhe der Restschuld im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen kann.
Hohe Vorfälligkeitsentschädigung
Banken lassen sich eine vorzeitige Beendigung der Verträge teuer bezahlen. Deutschland ist bei der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung Spitzenreiter im europaweiten Vergleich (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg). Eine Umschuldung auf ein zinsgünstigeres Darlehen macht deshalb nur dann Sinn, wenn keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Möglichkeit des Widerrufs
Das bei Verbraucherdarlehen gesetzlich verankerte Widerrufsrecht erlangt hier besondere Bedeutung. Rund zwei Drittel der bei Immobilien- bzw. Verbraucherdarlehen verwendeten Widerrufsbelehrungen sind erfahrungsgemäß fehlerhaft. Die Belehrungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie enthalten beispielsweise verwirrende Formulierungen zu dem Beginn der Widerrufsfrist oder sie belehren einseitig über die Rechtsfolgen. Hierzu hat sich in den letzten Jahren eine umfassende und verbraucherfreundliche Rechtsprechung entwickelt.
Folgen des Widerrufs
Folge einer fehlerhaften Belehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und ein Widerruf auch heute noch möglich ist. Wird die Vertragsbindung aufgrund eines Widerrufs gelöst, kann die Bank nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Bei Verbraucherdarlehen mit Restschuldversicherungen ist der auf die Restschuldversicherung bezahlte Betrag bei Widerruf ebenfalls nicht geschuldet (Urteil des BGH vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09). Als positiver Nebeneffekt können Kreditnehmer ein geleistetes Bearbeitungsentgelt gleich mit zurückverlangen (Urteile des BGH vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13).
Alle Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit einen Kredit für private Zwecke aufgenommen haben, sollten deshalb die Widerrufsbelehrung zu ihrem Darlehen überprüfen lassen. Eine Umschuldung des Darlehens lohnt sich in den meisten Fällen.
Widerruf bei Anteilsfinanzierungsdarlehen
Auch bei schlecht laufenden Fondsbeteiligungen, deren Einlagen durch Darlehen ganz oder teilweise finanziert wurden, kann sich der Widerruf des Darlehens positiv auswirken. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein verbundenes Geschäft vor. Wird das Darlehen infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen, erhält der Anleger von der Bank sein gesamtes Eigenkapital abzüglich der Barausschüttungen gegen Übertragung des Fondsanteils zurück und kann Freistellung von der Rückzahlung der Restschuld des Darlehens verlangen. Hohe Eigenkapitalverluste können so kompensiert werden.
Insbesondere bei eingebundenen Fremdwährungsdarlehen wird die ehemals vermeintlich gute Anlage schnell zum Desaster. Der Widerruf ist dann ein möglicher Joker. Für viele Anleger ist es nicht offenkundig, dass sie zur (Teil-) Finanzierung ihres Anteils ein Darlehen in Anspruch genommen haben, für dessen Rückzahlung sie im Ernstfall auch haften. Die Raten für das Darlehen werden meistens direkt durch den Fonds aus Ausschüttungen bedient. Wir empfehlen deshalb allen Anlegern, ihre Beitrittserklärung oder ihren Zeichnungsschein zum Fonds noch einmal näher anzuschauen.
Beispiele für Fonds mit obligatorischer oder auch wählbarer Fremdfinanzierung:
MMP Investitions GmbH & Co. 2002 KG, MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG (Medienfonds, auch bekannt als Sachsenfonds), Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Medienfonds), Lloyd Britische Kapital Leben II GmbH & Co. KG, Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG (Lebensversicherungsfonds), IFÖ Dritte Immobilienfonds für Österreich GmbH & Co. KG, Wölbern, MS „TABAGO BAY“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Schiffsfonds, oftmals auch mit Fremdwährungsdarlehen in CHF), und viele mehr.