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Mit Beschluss vom 12.11.2025 (Az. 3 U 88/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut deutlich gemacht: Anbieter von Sportwetten und Glücksspielen sind verpflichtet, verlorene Einsätze zu erstatten, wenn sie vor der Spielteilnahme nicht prüfen, ob ein Spieler im zentralen Sperrsystem OASIS registriert ist.
Ein Spieler verlangte von einer Wettanbieterin die Rückzahlung von Sportwettenverlusten in Höhe von rund 5.500 Euro. Er berief sich darauf, spielsüchtig zu sein und sich bereits zuvor unbefristet in das zentrale Spielersperrsystem OASIS eingetragen zu haben. Trotz dieser Sperre habe die Anbieterin vor Annahme der Wetten keine Identitäts- und Sperrprüfung vorgenommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage überwiegend statt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Wettanbieterin nach einem rechtlichen Hinweis des OLG Frankfurt am Main zurück. In seinem Hinweis stellte das Gericht klar, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Einsätze zusteht.
Nach Auffassung des OLG verstieß die Wettanbieterin gegen die zwingenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere gegen § 8 GlüStV. Diese Vorschriften dienen ausdrücklich dem Schutz von spielsuchtgefährdeten und spielsüchtigen Personen.
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch ein zentrales Sperrsystem und verpflichtende Kontrollen zu verhindern, dass Betroffene durch unkontrolliertes Glücksspiel weiter finanzielle Schäden erleiden. Genau diese Schutzfunktion sei im vorliegenden Fall missachtet worden.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die hohe Verantwortung von Glücksspielanbietern: Wer gesetzlich vorgeschriebene Sperrprüfungen unterlässt, setzt sich erheblichen Rückzahlungsansprüchen aus. Das gilt sowohl für Online-Anbieter als auch für stationäre Wettlokale.
Bereits der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Missachtung einer auf Antrag des Spielers bestehenden Sperre eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten darstellt und Schadensersatz in Höhe der Spielverluste auslöst (BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. III ZR 65/05). Ein Mitverschulden des gesperrten Spielers scheidet dabei aus, da Sinn und Zweck der Sperre gerade der Schutz vor einem solchen Verhalten ist.
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