Johst Richter Rechtsanwälte - Wir vertreten Sie mit Erfahrung und Fachwissen

Corona-Soforthilfe: Entscheidungen des VGH gegen die L-Bank nun endgültig

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Corona-Soforthilfe: Entscheidungen des VGH gegen die L-Bank nun endgültig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 in insgesamt sechs Musterverfahren zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen. Mit einer Pressemitteilung vom 9. Januar 2026 stellte der VGH zudem klar, dass in keinem der Verfahren ein weiteres Rechtsmittel eingelegt wurde. Damit sind sämtliche Urteile rechtskräftig.

Zwar hätte gegen die Nichtzulassung der Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden können. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Für zahlreiche Betroffene entfällt damit eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Rückforderungs- und Erstattungsbescheiden.

Kernaussagen der Urteile

In den entschiedenen Musterverfahren kam der VGH zu dem Ergebnis, dass Widerrufs- und Rückforderungsbescheide unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig sein können. Insbesondere Corona-Soforthilfen, die auf Grundlage der Förderrichtlinie aus März 2020 bis Anfang April 2020 bewilligt wurden, müssen nicht zurückgezahlt werden. Hintergrund ist, dass die maßgeblichen Regelungen in diesem Zeitraum nicht hinreichend klar gefasst waren.

Rückzahlung bereits geleisteter Beträge angekündigt

Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, offene Verfahren zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen zeitnah abzuschließen. Darüber hinaus sollen sogar bereits zurückgezahlte Beträge erstattet werden. Dies erklärte Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut. Konkrete Angaben zur praktischen Umsetzung liegen bislang allerdings noch nicht vor.

Handlungsempfehlungen für Betroffene

Betroffene sollten ihre Unterlagen vollständig zusammenstellen und sichern. Dazu gehören insbesondere Bewilligungs- und Rückforderungsbescheide, Schlussabrechnungen, Zahlungsnachweise sowie der gesamte Schriftverkehr. Zudem sollte geprüft werden, ob bereits Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde oder ob Zahlungen erfolgt sind.

Neue Rückforderungs- oder Zinsbescheide sollten sorgfältig geprüft werden, da hierfür regelmäßig gesetzliche Fristen gelten.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

BK4

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte.

Adresse

Vor dem Lauch 15
70567 Stuttgart

Öffnungszeiten

Mo.-Fr.: 08.30 – 17:00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen