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Mit Beschluss vom 22.10.2025 (I ZB 47/25) macht der BGH deutlich: Gläubiger dürfen durch Strohmann-Konstruktionen nicht benachteiligt werden. Erscheint die eingetragene Geschäftsführerin lediglich formal und verfügt sie über keine Kenntnisse der Vermögensverhältnisse, ist der faktisch leitende Gesellschafter zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
Im Vollstreckungsverfahren erschien die eingetragene Geschäftsführerin zum Termin, erklärte jedoch, sie habe keinen Einblick in die Geschäftsführung; ihre Beschäftigung beschränke sich auf einen Minijob. Sie übe ähnliche formale Funktionen auch bei weiteren Gesellschaften aus. Die Gläubiger machten geltend, dass der Alleingesellschafter und frühere Geschäftsführer die Geschäfte tatsächlich führe.
Amts- und Landgericht verweigerten die Ladung des Alleingesellschafters. Zuständig sei ausschließlich die eingetragene Geschäftsführerin; diese habe „Auskunft“ gegeben. Die Gläubiger legten Rechtsbeschwerde ein – diese war erfolgreich.
Im Regelfall trifft die Pflicht zur Vermögensauskunft den gesetzlichen Vertreter (§ 802c Abs. 1 S. 1 ZPO; bei einer GmbH ist dies gemäß § 35 GmbHG der eingetragene Geschäftsführer).
Der BGH stellt jedoch klar, dass dem nicht entgegensteht, einen faktisch tätigen Geschäftsführer als auskunftspflichtig zu betrachten, wenn dieser die Geschäfte tatsächlich führt und die formell eingetragene Geschäftsführerin ihre fehlende Kenntnis geltend macht.
Der Senat beruft sich auf den Justizgewährungsanspruch: Vermögensauskünfte müssen effektiv durchsetzbar sein. Eine juristische Person kann sich der Offenbarungspflicht nicht durch die Einschaltung einer Strohfrau entziehen.
Drittauskünfte nach § 802l ZPO stellen keinen gleichwertigen Ersatz dar. Die eidesstattliche Vermögensauskunft mit der Androhung von Haft bleibt das wirkungsvollste Druckmittel.
Das Landgericht hat nun zu klären, ob der Alleingesellschafter die GmbH tatsächlich führt. Hinweise hierfür sind unter anderem das Fehlen von Sachkenntnissen und die nur formelle Tätigkeit der eingetragenen Geschäftsführerin, mehrere Mandate ohne aktive Ausübung sowie Anzeichen fehlender wirtschaftlicher Kontrolle. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Gesellschafter zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
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Ja. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich ein faktischer Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verpflichten, sofern er die Geschäfte der GmbH tatsächlich führt. Maßgeblich ist nicht die formale Eintragung als Organ, sondern die tatsächliche Leitungsmacht.
Als faktischer Geschäftsführer bezeichnet man eine Person, die eine GmbH de facto leitet, ohne im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen zu sein. Ausschlaggebend sind dabei die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse, die wirtschaftliche Kontrolle sowie das Auftreten nach außen.
Mögliche Anhaltspunkte sind:
fehlende Einblicke der formellen Geschäftsführung
Tätigkeit als Minijob ohne tatsächliche Entscheidungsbefugnis
Übernahme mehrerer Mandate bei unterschiedlichen Gesellschaften
tatsächliche Steuerung durch einen Gesellschafter
Derartige Tatsachen sprechen für das Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung.
Die Entscheidung verhindert, dass sich eine GmbH durch rein formale Konstruktionen der Zwangsvollstreckung entziehen kann. Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Justizgewährungsanspruch) erfordert die wirksame Durchsetzung titulierter Forderungen. Die eidesstattliche Vermögensauskunft bleibt dabei das zentrale Druckmittel.
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