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EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit - auch für Mitfahrende

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

EuGH: Fahrzeiten, die den Vorgaben des Arbeitgebers unterliegen, gelten als Arbeitszeit – auch für Mitfahrende.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit betrachtet werden. Dies trifft auch auf Beschäftigte zu, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für das Arbeitszeitrecht sowie die betriebliche Praxis.

Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig.

In dem vorliegenden Fall waren Angestellte eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, wo sie ein Firmenfahrzeug und Material erhielten. Anschließend wurden sie als Team zu den jeweiligen Einsatzorten transportiert.

Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeiten, die Route, das Fahrzeug sowie den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.

EuGH: Die Kriterien der Arbeitszeit sind klar erfüllt.

Der EuGH entschied in dem Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass diese Fahrten als Arbeitszeit anzusehen sind.

Die Beschäftigten unterlagen während der Fahrt vollständig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit selbst zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass sämtliche Kriterien der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.

Fremdbestimmung und eine eingeschränkte Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente

Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden keinen Einfluss auf die Route, die Zeit oder das Transportmittel hatten. Sie waren weder in der Lage, privaten Interessen nachzugehen, noch konnten sie den Fahrtverlauf selbst bestimmen. Dadurch waren die Fahrtzeiten eng mit der Arbeitsleistung verknüpft. Der EuGH unterstrich, dass Arbeitszeit immer dann gegeben ist, wenn Beschäftigte sich nicht frei bewegen oder ihre Zeit eigenständig nutzen können.

Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz

Der Gerichtshof baute auf vorherigen Entscheidungen auf, wonach die Fahrt zum Kunden im Rahmen von Außendienst oder Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz bereits als Arbeitszeit betrachtet werden kann.
Auch in diesem Fall befanden sich die Beschäftigten während der Fahrt im Dienst des Arbeitgebers, da der Arbeitsort nicht nur auf den physischen Tätigkeitsort beschränkt sein darf. Die Tätigkeit beginnt mit dem Beginn der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.

Die Arbeitszeit ist nicht zwangsläufig vergütungspflichtig.

Es ist von Bedeutung festzuhalten: Nur weil eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit eingestuft wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Verpflichtung zur Vergütung.

Die Frage, ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem jeweiligen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist zulässig, Reisezeiten niedriger zu vergüten, solange der Mindestlohn insgesamt beachtet wird. Hierbei bestehen deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.

Folgen für deutsche Arbeitgeber und interne Abläufe

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