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Überholmanöver mit Unfallfolge: Haftungsfragen vor Gericht

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Unfallfolge bei einem Überholmanöver: Nun steht die Haftung im Fokus!

Unfälle, die beim Überholen von Rechtsabbiegern auftreten, sind ein häufiges Problem, das oft zu gerichtlichen Streitigkeiten über die Haftungsverteilung führt. Ein besonders komplizierter Fall wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein behandelt, in dem ein Autofahrer beim Überholen eines Rechtsabbiegers in einen Unfall verwickelt wurde. Der Rechtsabbieger trug zur Entstehung des Unfalls bei, indem er unerwartet nach links ausschwenkte.

Unfall beim Rechtsabbiegen: Haftungsfragen

Ein Verkehrsunfall führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, als ein Fahrer beim Abbiegen nach rechts auf sein Grundstück unerwartet nach links ausschwenkte, obwohl er den Rechtsblinker gesetzt hatte. Der nachfolgende Fahrer nutzte diese Bewegung zum Überholen, was zu einem Zusammenstoß führte. Während der Überholende behauptete, ausreichend Seitenabstand eingehalten und seine Geschwindigkeit entsprechend angepasst zu haben, argumentierte der Abbiegende, dass der Überholende zu schnell und zu nah gefahren sei. Das zuständige Gericht wurde beauftragt, den vorrangigen Fehler zu bestimmen: den unzulässigen Überholvorgang oder das fehlerhafte Abbiegeverhalten.

Rechtswidriges Verhalten beim Abbiegen.

Das Urteil des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein betont, dass beide Parteien eines Verkehrsunfalls wesentliche Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) missachtet haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO sind Fahrer beim Abbiegen verpflichtet, sich korrekt einzuordnen und Gefahren zu vermeiden. Der Beklagte hat durch einen unerlaubten Linksschwenk gegen diese Vorschriften verstoßen, während der Kläger sein Überholmanöver weder durch Blinken angekündigt hatte noch die erforderliche Rücksichtnahme zeigte. Das Gericht stellte fest: “Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger sein Überholmanöver nicht durch Blinken angekündigt und ist zudem rücksichtslos und gefährlich gefahren” (OLG Schleswig-Holstein, Az. 7 U 94/23, Rn. 28).

Außerdem wurde der Kläger für das Überholen unter unklaren Verkehrsverhältnissen verantwortlich gemacht, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO darstellt. Das Gericht erklärte, dass eine ‚unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dann vorliegt, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf‘ (OLG Schleswig-Holstein, Az. 7 U 94/23, Rn. 29).

Verteilung der Haftung nach einem Unfall

Dieses Gerichtsurteil betont, wie entscheidend das Fahrverhalten bei der Haftungsverteilung in Verkehrsunfällen ist. Trotz eines eindeutigen Regelverstoßes des Rechtsabbiegers wies das Gericht 60 % der Schuld am Unfall dem Kläger zu, dessen gefährliches Überholmanöver erheblich zur Unfallsituation beitrug.

Kurz bevor die Fahrbahn frei wurde, entschied sich der Kläger für ein riskantes Überholen, das nicht nur unnötig war, sondern auch ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten darstellte. Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung der Verkehrsvorschriften für die Sicherheit im Straßenverkehr ist.

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