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Ihre Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte.
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Vor dem Lauch 15
70567 Stuttgart
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Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 08.30 – 17:00 Uhr
Abfindungen unterliegen als Sonderzahlungen der vollen Besteuerung. Das bedeutet, dass auf die Abfindung Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgeführt werden müssen. Sozialversicherungsbeiträge werden von der Abfindungssumme jedoch nicht abgezogen.
Die Fünftelregelung bietet die Möglichkeit, den Steuersatz auf Abfindungen zu reduzieren. Obwohl die Abfindung innerhalb eines Jahres ausgezahlt wird, erfolgt die Verteilung des Steuersatzes gleichmäßig über fünf Jahre. Ohne Anwendung dieser Regelung führt die Abfindung zu einem höheren Einkommen und damit zu einer höheren Steuerlast im betreffenden Jahr.
Ab dem Jahr 2025 ist ein gesonderter Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung erforderlich. Früher übernahmen Arbeitgeber diese Aufgabe direkt bei der Auszahlung. Mit der Neuregelung sind nun die Finanzämter für die Berechnung und Erstattung des Steuervorteils zuständig, was eine Entlastung der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren bedeutet.
Die Fünftelregelung kann erstmals im Rahmen der Steuererklärung 2024 beantragt werden. Dadurch verzögert sich die Steuerersparnis, betrifft aber auch langfristige Zahlungen wie Jubiläums-Boni.
Als erfahrene Kanzlei im Arbeits-, Wirtschafts- und Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Verhandlung Ihrer Abfindung, sondern auch dabei, die Steuerabzüge so gering wie möglich zu halten.
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