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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 in insgesamt sechs Musterverfahren zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen. Mit einer Pressemitteilung vom 9. Januar 2026 stellte der VGH zudem klar, dass in keinem der Verfahren ein weiteres Rechtsmittel eingelegt wurde. Damit sind sämtliche Urteile rechtskräftig.
Zwar hätte gegen die Nichtzulassung der Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden können. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Für zahlreiche Betroffene entfällt damit eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Rückforderungs- und Erstattungsbescheiden.
Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, offene Verfahren zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen zeitnah abzuschließen. Darüber hinaus sollen sogar bereits zurückgezahlte Beträge erstattet werden. Dies erklärte Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut. Konkrete Angaben zur praktischen Umsetzung liegen bislang allerdings noch nicht vor.
Betroffene sollten ihre Unterlagen vollständig zusammenstellen und sichern. Dazu gehören insbesondere Bewilligungs- und Rückforderungsbescheide, Schlussabrechnungen, Zahlungsnachweise sowie der gesamte Schriftverkehr. Zudem sollte geprüft werden, ob bereits Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde oder ob Zahlungen erfolgt sind.
Neue Rückforderungs- oder Zinsbescheide sollten sorgfältig geprüft werden, da hierfür regelmäßig gesetzliche Fristen gelten.
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