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DEGAG Insolvenz - Ihre Handlungsmöglichkeiten

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Was ist das Thema?

Seit vielen Jahren sind wir für unsere Mandanten mit den verschiedenen Anlageformen dieser Gesellschaft tätig. Sie richtete sich vor allem an Kleinanleger, die als nachrangige Darlehensgeber oder Genussrechtsgläubiger in Immobilienprojekte investieren wollten. In den Verträgen waren häufig Mindestbeträge für die Einlagen festgelegt. Die eingesammelten Mittel sollten in Immobilienprojekte investiert werden. Die Anlagen versprachen üblicherweise attraktive Zinssätze und hatten Laufzeiten von mindestens fünf Jahren. Sie wurden durch Verkaufsbroschüren beworben. Bis 2023 haben wir keine Hinweise darauf, dass die Gesellschaft die Zinsen nicht fristgerecht gezahlt oder Rückzahlungen versäumt hat.
Im Februar 2025 wurde für die DEGAG und ihre Tochtergesellschaft DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Etwa 6.300 Anleger haben insgesamt rund 282 Millionen Euro investiert. Angesichts der jüngsten Ereignisse bleibt offen, ob sie ihr Geld vollständig zurückerhalten.

Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die Anleger?

Die Insolvenz bringt für die Anleger schwerwiegende Konsequenzen mit sich:
  • Möglicher Totalverlust: Sowohl Investoren in Genussrechte als auch Anleihegläubiger tragen ein erhebliches Risiko, ihr gesamtes investiertes Kapital zu verlieren. Aufgrund der Nachrangregelung erfolgt eine Rückzahlung des Kapitals nur dann, wenn die vorrangigen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt wurden. Falls nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger noch Mittel aus der Insolvenzmasse übrig bleiben, erfolgt eine Auszahlung der nachrangigen Gläubiger lediglich in Höhe der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Insolvenzquote.
  • Langwierige Verfahren: In der Regel ziehen Insolvenzverfahren mehrere Jahre in Anspruch, bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse vorgenommen werden kann.

Was sollten Anleger jetzt unternehmen?

  1. Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden: Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde, müssen Anleger ihre Forderungen innerhalb der festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter anmelden. Dabei kann durch die Anfechtung der Nachrangklausel erreicht werden, dass der betreffende Anleger den Status eines Insolvenzgläubigers erhält und nicht nachrangig behandelt wird. Nach unserer Einschätzung gibt es hierfür rechtlich fundierte Möglichkeiten.

  2. Prüfung von Schadensersatzansprüchen: Anleger, die nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden oder bei denen die Anlage nicht ihren Zielen entspricht, können Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater oder -vermittler geltend machen. Finanzberater und Vermittler sind verpflichtet, Anleger vor Vertragsabschluss vollständig, korrekt und verständlich über alle wesentlichen Risiken einer Kapitalanlage zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Risiken eines Totalverlusts, die Nachrangigkeit von Genussrechten sowie die finanzielle Lage der DEGAG zum Zeitpunkt der Beratung.

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir vertreten bereits viele betroffene Anleger und bündeln deren Interessen in den Insolvenzverfahren. Unsere Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung als Mitglieder von Gläubigerausschüssen in Insolvenzverfahren großer Kapitalanlagegesellschaften. 

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BK4

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