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Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit betrachtet werden. Dies trifft auch auf Beschäftigte zu, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für das Arbeitszeitrecht sowie die betriebliche Praxis.
In dem vorliegenden Fall waren Angestellte eines spanischen Unternehmens täglich an unterschiedlichen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, wo sie ein Firmenfahrzeug und Material erhielten. Anschließend wurden sie als Team zu den jeweiligen Einsatzorten transportiert.
Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeiten, die Route, das Fahrzeug sowie den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.
Der EuGH entschied in dem Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass diese Fahrten als Arbeitszeit anzusehen sind.
Die Beschäftigten unterlagen während der Fahrt vollständig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und hatten keine Möglichkeit, ihre Zeit selbst zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass sämtliche Kriterien der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.
Es ist von Bedeutung festzuhalten: Nur weil eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit eingestuft wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Verpflichtung zur Vergütung.
Die Frage, ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem jeweiligen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist zulässig, Reisezeiten niedriger zu vergüten, solange der Mindestlohn insgesamt beachtet wird. Hierbei bestehen deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.
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