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Rückforderung von Corona-Soforthilfen: VGH Baden-Württemberg stärkt Unternehmer in Streitigkeiten mit der L-Bank

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Rückforderung von Corona-Soforthilfen: VGH Baden-Württemberg stärkt Unternehmer in Streitigkeiten mit der L-Bank

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entschieden – und dabei ein deutliches Signal zugunsten vieler Unternehmer und Selbständiger gesetzt. Die Urteile sorgen endlich für mehr Rechtssicherheit in den zahlreichen laufenden Verfahren gegen Rückforderungsbescheide der L-Bank.

Entscheidungen im Überblick

Vier Berufungen der L-Bank erfolglos:
In den Verfahren eines Friseurbetriebs, eines Hotels, eines IT-Unternehmens sowie eines Herstellers von Pflegeprodukten erklärte der VGH die Rückforderungsbescheide der L-Bank für rechtswidrig.
Die Anträge waren allesamt vor dem 8. April 2020 gestellt worden – zu einem Zeitpunkt, als die Fördervorgaben noch nicht hinreichend klar formuliert waren.

Zweite Fallgruppe – gemischte Ergebnisse:

  • Ein Fahrschulbetreiber muss die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen, da kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen nachgewiesen werden konnte.

  • Ein Winzer hingegen konnte durch nachgereichte Unterlagen belegen, dass die Soforthilfe zweckentsprechend verwendet wurde – seine Berufung war erfolgreich.

Eine Revision ließ der VGH nicht zu; möglich ist lediglich eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.

Hintergrund der Entscheidungen

Die Corona-Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 in außergewöhnlicher Eile eingeführt, um kleine und mittlere Unternehmen in der ersten Phase der Pandemie zu entlasten. Ziel war es, akute Liquiditätsengpässe infolge drastischer Umsatzeinbrüche abzufedern.

Schon bald nach der Auszahlung begann die L-Bank, Rückforderungsbescheide zu erlassen – mit der Begründung, die Mittel seien nur bei einem „Liquiditätsengpass im engeren Sinne“ zweckgemäß verwendet worden. Diese Praxis führte bei vielen Betrieben zu erneuten finanziellen Belastungen und juristischen Auseinandersetzungen.

Der VGH Baden-Württemberg hat nun eine klare Differenzierung vorgenommen:

  • Anträge vor dem 8. April 2020:
    Die damaligen Formulierungen in Antrags- und Bewilligungsunterlagen waren nicht eindeutig. Rückforderungen, die auf dieser Grundlage beruhen, sind daher rechtswidrig.

  • Anträge ab dem 8. April 2020:
    Hier war die Zweckbindung der Soforthilfe präziser gefasst. Ob eine Rückforderung rechtmäßig ist, hängt vom konkreten Nachweis eines Liquiditätsengpasses ab.
    Wichtig: Auch nachträglich eingereichte Belege sind zu berücksichtigen.

Bedeutung für betroffene Unternehmen

Die Urteile des VGH Baden-Württemberg sind wegweisend und geben vielen Unternehmen eine solide rechtliche Orientierung:

  • Wer den Antrag vor dem 8. April 2020 gestellt hat, hat hervorragende Erfolgsaussichten, Rückforderungen abzuwehren.

  • Antragsteller nach dem 8. April 2020 sollten prüfen, ob sie ihren Liquiditätsengpass ausreichend dokumentieren können – auch nachträglich.

  • Der VGH betont, dass eine bloße rückwirkende Einnahmen-Ausgaben-Betrachtung nicht automatisch eine Rückforderung rechtfertigt.

Fazit

Mit diesen Entscheidungen hat der VGH Baden-Württemberg den Kurs zugunsten vieler Unternehmer und Selbständiger korrigiert. Dennoch bleibt jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen – insbesondere, wenn der Antrag nach dem 8. April 2020 gestellt wurde.

Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Betroffene gegen Rückforderungsbescheide der L-Bank erfolgreich vertreten.

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