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Steuerfahnder nehmen Influencer ins Visier

Fachbeitrag im Steuerrecht

Erste Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung

Die Welt der Influencer hat sich in den vergangenen Jahren ebenso wie deren Einnahmequellen schnell entwickelt. Neben der Produktwerbung gibt es gesponserte Beiträge und bezahlte Partnerschaften. Viele Influencer stehen deshalb im Fokus der Steuerbehörden.

Influencer und Content Creator, die gewerblich auf den relevanten Social-Media-Plattformen tätig sind, erfüllen oft nicht oder nur unzureichend ihre steuerlichen Erklärungs- und Dokumentationspflichten in Deutschland. Viele kennen die relevanten steuerlichen Vorschriften noch nicht oder haben keinen Steuerberater.

Dementsprechend existiert seit 2022 im Bundesland Hamburg eine spezielle Arbeitsgruppe, die seit 2024 eine umfassende Branchenprüfung vornimmt. In diesem Bundesland sollen derzeit rund 150 aktive steuerliche Ermittlungsverfahren laufen. In Nordrhein-Westfalen leitete das aus etwa 1.200 Mitarbeitern bestehende Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) seit Beginn diesen Jahres Hunderte von steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen Influencer ein. Hierbei werden tausende von gespeicherten Social-Media-Datensätzen analysiert. Die Szene ist momentan angesichts entsprechender Medienberichte sehr beunruhigt.

Diese Entwicklung bringt Fragen mit sich: Welche steuerlichen Verpflichtungen gelten für Influencer und warum müssen sie sich intensiv mit dem Thema Steuern beschäftigen?

Unabhängig von Plattform oder Art der Einnahmen sind Influencer dazu verpflichtet, alle ihre Einnahmen, einschließlich Sachzuwendungen, zu versteuern. Je nach Einnahmenhöhe können für Influencer Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen.

Besteuerung von Influencern oder: Ab wann sind Influencer steuerpflichtig?

Steuerlich betrachtet, gibt es im Bereich des Content-Creating zahlreiche ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Problemfelder:

1. Nicht deklarierte Einnahmen aus Werbung und Kooperationsverträgen sowie Provisionen von YouTube, Instagram, TikTok und Co.

2. die steuerliche Beurteilung von erhaltenen Sach- und Dienstleistungen (z. B. kostenlose oder stark vergünstigte Reisen, Schönheitsoperationen, Kleidung, Technik, kostenlose PR-Samples, Bewertung sogenannter Berater-Deals usw.).

Sofern es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sondern um ein Gewerbe, besteht für Influencer zusätzlich zur Einkommensteuerpflicht eine Gewerbesteuerpflicht, wenn der Gewerbeertrag pro Jahr € 24.500,00 übersteigt (Jahresgewinn).

Streitpunkte umfassen oft die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wie Kosten für technisches Equipment, Home-Office, Requisiten, Reisen und Kleidung. Umsatzsteuerlich ergeben sich im Einzelfall Fragen zur Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz), zum Überschreiten der Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und zur Bestimmung des Leistungsorts.

Weitere umsatzsteuerliche Themen bei Influencern sind erhaltene Gratisprodukte (unentgeltliche Wertabgaben) sowie das Reverse-Charge-Verfahren bei Leistungen an oder von ausländischen Auftraggebern.

In einigen Fällen wird untersucht, ob der Wohnsitz nur zum Schein ins Ausland (insbesondere nach Dubai) verlegt wurde, um der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht und dem deutschen Leistungsort in Bezug auf die Umsatzsteuer zu entkommen. In diesen Fällen sollten vor allem die Ansässigkeitsregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

Beweislastumkehr bei Auslandbezug

Bei Auslandssachverhalten liegt die Beweislast nicht bei den Finanzbehörden, sondern beim Steuerpflichtigen. Dies betrifft die sogenannte steuerliche Feststellungsfrist. Diese müssen dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Optionen nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen. Im Einzelfall kann dies jedoch ohne eine brauchbare Buchführung und Dokumentation der einzelnen Geschäftsvorfälle große Schwierigkeiten bereiten.

Viele Influencer und Content Creators führen keine oder keine ordnungsgemäße Buchführung. Dies kann seitens der Finanzbehörden zu einer Schätzungsbefugnis (Schätzung oder Zuschätzung von Betriebseinnahmen) führen, selbst bei reinen Inlandssachverhalten, wobei teilweise hohe Unsicherheitszuschläge angewendet werden. Die Aufklärung des Sachverhalts wird oft auch durch Einnahmen aus zahlreichen Internet-Plattformen und intransparente Zahlungsströme erschwert. Bei Fällen, in denen die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert ist, stellt sich die Frage nach einer sogenannten tatsächlichen Verständigung mit den Finanzbehörden.

Wenn den Betroffenen noch kein Steuerstrafverfahren angekündigt wurde, besteht oft die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorausgesetzt, dass die weiteren Bedingungen des § 371 AO (und gegebenenfalls des § 398a AO) von den Betroffenen erfüllt werden können.

Vor der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, die eine Selbstanzeige unmöglich macht, sollten die betroffenen Personen ihre steuerliche Situation wenigstens im Rahmen einer anwaltlichen Beratung besprechen und sich über ihre Handlungsoptionen informieren.

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Unser Team bietet Ihnen gerne ihre Unterstützung an. Von Ihrer Steuerberatung bis zu Ihrer Vertretung im Steuerstrafverfahren übernehmen wir sämtliche steuerrechtliche Mandate. Bei Interesse bitten wir Sie uns einfach anzurufen oder uns eine E-Mail zu schreiben.

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