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Rechtsanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht - DCM Stuttgart

Dienstleistung im Bank- und Kapitalmarktrecht

Vielen Fonds geht es schlecht

Vielen Fonds der DCM AG geht es schlecht. Anleger mit vereinbarter Ratenzahlung müssen trotzdem ihre Einlage bedienen. Als Ausweg bietet sich hier in den meisten Fällen an, die Beteiligungen zu widerrufen.

Hintergrund

Die DCM AG als eines der deutschlandweit größten Emissionshäuser für geschlossene Fonds legte im vergangenen Jahrzehnt zahlreiche geschlossene Immobilienfonds auf. In vielen Fällen konnten die sogenannten DCM-Rendite-Fonds nicht die prospektierte Rendite erwirtschaften. Diese Entwicklung stellt für Anleger immer wieder eine besondere Härte dar. Die Anlagen in die Fonds sollten häufig zur Absicherung der Altersvorsorge dienen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, können ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Entscheidend ist hierbei allein, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Fondsbeteiligung im Rahmen einer Haustürsituation verkauft wurde. Die von der individuellen Situation abhängige Frage, ob der Fondsbeitritt quasi „vor der eigenen Haustür“ erfolgte, ist dagegen für Anleger relevant, die ihre Einlage durch eine Einmalzahlung erbracht haben. Wenn der Fonds nachweislich in einer Haustürsituation vermittelt wurde, können auch „Einmaleinzahler“ ihre Beteiligung widerrufen.

Folgen des Widerrufs

Durch Erklärung des Widerrufs können Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden. Rateneinleger laufen somit nicht mehr Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen. Auch wird die Haftung als Kommanditist gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt. Ob darüber hinaus Anleger einen Teil ihres bereits eingezahlten Kapitals zurückerhalten, ist von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Fonds abhängig.

Unsere Empfehlung

Aufgrund unserer Erfahrungen mit DCM-Fonds empfehlen wir Anlegern ihre Beteiligung überprüfen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass der Fonds wirtschaftlich keinen Erfolg verspricht und die Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte umgehend der Widerruf erklärt und die dem Anleger zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden.

Rechtsgebiet

BK4

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