Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.07.2020, Az.: XI ZR 288/19, entschieden, dass eine Bank von ihrem Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger 2016 einen Kredit bei der Mercedes Bank zur Finanzierung eines Pkw aufgenommen.

Auf Seite 1 des Darlehensvertrags hieß es unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“: 

„Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“

Nach Auffassung des BGH hat die Bank die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 § 7 Nr.3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß erteilt. Die verwendete Formulierung ist daher unwirksam mit der Folge, dass der Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten hat.

Der BGH hat in seiner Entscheidung mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs des Weiteren klargestellt, dass eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF ausgeschlossen ist.

Auch das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19, entschieden, dass die Angaben Commerzbank AG in dem im Jahr 2016 geschlossenen Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren. Zwar habe die Bank die Rechenschritte im Einzelnen dargestellt, diese Darstellung sei jedoch teilweise unverständlich. Das OLG Frankfurt hat die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Für Darlehensnehmer lohnt es sich, die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Immobilie vorzeitig zu verkaufen, Ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung fordert oder Sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, prüfen wir gerne für Sie, ob der Bank die behauptete Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.

 

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