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Ihre Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte.
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Mo. – Fr.: 08.30 – 17:00 Uhr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF ausgeschlossen ist.
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19, festgestellt, dass die Angaben der Commerzbank AG in einem im Jahr 2016 geschlossenen Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren. Obwohl die Bank die Schritte der Berechnung detailliert dargelegt hatte, waren diese Darstellungen teilweise unverständlich. Das OLG Frankfurt hat die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.
Daher ist es für Darlehensnehmer ratsam, die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung sowohl in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit als auch auf ihre Höhe überprüfen zu lassen.
Falls Sie planen, Ihre Immobilie vorzeitig zu verkaufen, Ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung fordert oder Sie bereits eine solche Entschädigung gezahlt haben, prüfen wir gerne für Sie, ob die behauptete Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt ist.
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