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BGH spricht Schadensersatz gegen VW zu

Fachbeitrag zum Thema Dieselskandal

Hintergrund

Am 25.05.2020 entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19), dass Käufer eines VW Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung Anspruch auf Schadensersatz gegen die VW AG haben. Sie können Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer verlangen. Im Gegenzug müssen sie das Fahrzeug an VW zurückgeben. Der Kläger hatte bereits 2017 vor dem Landgericht Bad Kreuznach geklagt und zunächst verloren. Das OLG Koblenz (Az. 5 U 1318/18) gab ihm im Wesentlichen Recht, was nun auch der Bundesgerichtshof bestätigte.

Es handelte sich um ein Fahrzeug der VW AG mit einem 2,0 Liter Dieselmotor des Typs EA 189 und der Schadstoffnorm Euro 5. Der Kläger kaufte das Fahrzeug im Januar 2014 als Gebrauchtwagen von einem Autohändler. Das Fahrzeug war von dem sogenannten Dieselskandal betroffen.</p> <p>Die Software, die in dem Motor verbaut war, erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand (NEFZ) befand und schaltete in diesem Fall in einen Modus mit niedrigem Stickoxidausstoß (NOx). Wenn sich das Fahrzeug jedoch im normalen Straßenverkehr befand, schaltete der Motor in den Modus mit einem höheren Stickoxidausstoß. Die Stickoxid-Grenzwerte der Euro 5-Norm wurden daher nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Im September 2015 gab die VW AG aufgrund des wachsenden Drucks öffentlich zu, dass sie eine solche Software verwendet hatte. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) forderte daraufhin VW auf, diese als unzulässige Abschalteinrichtung bewertete Software zu entfernen und Software-Updates bei allen Fahrzeugen mit diesem Motor durchzuführen. Davon betroffen waren nicht nur 2,0 l Diesel-Fahrzeuge der VW AG, sondern auch Fahrzeuge anderer Marken des VW Konzerns wie Audi, Skoda und Seat.

Begründung des BGH

Der BGH urteilte, dass die VW AG aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz haftet. Das Verhalten der VW AG ist besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren, so der Senat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringes des Fahrzeugs. Ein Softwareupadte ändert daran nichts. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs über einen Dritten handelt.</p> <p>Vom zu erstattenden Kaufpreis sind jedoch die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer abzuziehen. Denn der Geschädigte darf aufgrund des Schadensersatzanspruches nicht besser gestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Signalwirkung auch für andere Fahrzeuge

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf andere Diesel-Fahrzeuge verschiedener Hersteller wie beispielsweise Mercedes oder Porsche. Denn auch bei den größeren 3,0 l Dieselmotoren wurden regelmäßig Abschalteinrichtungen eingesetzt. Es gibt bereits Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und es kommen ständig neue hinzu.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass sich der Vorstand nicht einfach damit herausreden kann, angeblich nichts gewusst zu haben.

Der von den Herstellern häufig angeführte Motorschutz ist ebenfalls kein überzeugendes Argument für die Zulässigkeit solcher Abschaltungen. In einem aktuellen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) (C-693/18) hat die Generalstaatsanwältin Sharpston deutlich gemacht, dass eine Abschalteinrichtung nur gerechtfertigt ist, wenn damit unmittelbare Beschädigungsrisiken verbunden sind, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen. Die Verschmutzung des Motors allein rechtfertigt den Einsatz einer Abschalteinrichtung nicht.

Wir prüfen gerne, ob auch Sie Ansprüche auf Schadensersatz haben. Sie können uns telefonisch kontaktieren oder uns eine E-Mail schreiben.

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