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EuGH erleichtert Dieselklagen

Fachbeitrag zum Thema Dieselskandal

Bislang ergangene Gerichtsentscheidungen

Mit Urteil vom 21.03.2023 (C-100/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Voraussetzungen für Dieselklagen gegen die Automobilindustrie deutlich erleichtert. Zukünftig können Sie als Eigentümer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abgastechnik auch dann Schadenersatz verlangen, wenn der Hersteller lediglich fahrlässig gehandelt hat. Diese Entwicklung in der Rechtsprechung bedeutet, dass auch Käufer von Fahrzeugen mit einem Thermofenster Anspruch auf Schadensersatz haben.
Bisher war die Haftung von Automobilherstellern wie Mercedes-Benz, Volkswagen, Audi oder Porsche regelmäßig von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Käufer abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte die Voraussetzungen dieses Tatbestands bisher nur dann fest, wenn das Fahrzeug eine sogenannte prüfstandsabhängige oder prüfstandbezogene Abschalteinrichtung hatte. In diesem Fall erkennt das Fahrzeug, wenn es auf dem Prüfstand ist, und passt sein Emissionsverhalten an, um die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffemissionen einzuhalten. Der BGH entschied jedoch anders, wenn das Fahrzeug lediglich mit einer temperaturabhängigen Abschalteinrichtung, dem sogenannten Thermofenster, ausgestattet war. Da diese Funktion nicht prüfstandsbezogen ist, erkannte der Bundesgerichtshof keine Betrugsabsicht und somit keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Hersteller. Daher lehnte der BGH eine Haftung der Automobilhersteller ab.

Entscheidung des EuGHs und die Reaktion des BGHs

Nach dem Urteil vom 21.03.2023 des Europäische Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 08.05.2023 in drei Verfahren bereits angekündigt, dass er seine Rechtsprechung ändern werde. Dazu werden wegweisende Entscheidungen des BGH am 26.06.2023 erwartet. In den Verhandlungen ging es konkret um folgende Situationen:

  1. Mercedes Benz, Dieselmotor: OM651, betreffende Abschalteinrichtungen: „Thermofenster“ und „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, Rückruf: freiwilliger Herstellerrückruf
  2. VW Passat, Dieselmotor: EA288, betreffende Abschalteinrichtungen: „Thermofenster“ und „Fahrkurvenerkennung“, Rückruf: kein offizieller Rückruf
  3. Audi, Dieselmotor: EA896 Gen2, betreffende Abschalteinrichtungen: „Thermofenster“ und verschiedene „Abschaltstrategien“ (Strategie A und weitere), Rückruf: offizieller Rückruf

Der BGH hat bisher eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften lediglich die Allgemeinheit und nicht die individuellen Interessen des jeweiligen Fahrzeugkäufers schützen. Der EuGH hat die Rechtsprechung des BGH korrigiert und klargestellt, dass das Unionsrecht sowohl allgemeine Rechtsgüter als auch die individuellen Interessen des einzelnen Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützt, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Unsere Empfehlung

Käufern von Mercedes-Benz Dieselfahrzeugen wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dasselbe gilt für Käufer von Dieselfahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 5 und Euro 6, die nicht von einem Rückruf zur Behebung unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen sind. Als in Stuttgart ansässige Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf den Abgasskandal spezialisiert hat und in über 2000 Fällen Erfahrungen gesammelt hat, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzurufen oder uns eine E-Mail zu schreiben.

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