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Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28.07.2020, Az.: XI ZR 288/19, festgestellt, dass Banken von ihren Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, wenn die Angaben zur Berechnung dieser Entschädigung fehlerhaft sind. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2016 einen Kredit bei der Mercedes Bank aufgenommen, um ein Fahrzeug zu finanzieren.
Im Darlehensvertrag steht auf Seite 1 unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ folgendes:
Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt. Ist die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung höher als die noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.
Nach Ansicht des BGH hat die Bank die erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art 247 § 7 Nr.3 EGBGB nicht ordnungsgemäß gemacht. Die verwendete Formulierung ist daher unwirksam, wodurch der Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss.

Überprüfen der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF ausgeschlossen ist.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19, festgestellt, dass die Angaben der Commerzbank AG in einem im Jahr 2016 geschlossenen Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren. Obwohl die Bank die Schritte der Berechnung detailliert dargelegt hatte, waren diese Darstellungen teilweise unverständlich. Das OLG Frankfurt hat die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Daher ist es für Darlehensnehmer ratsam, die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung sowohl in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit als auch auf ihre Höhe überprüfen zu lassen.

Falls Sie planen, Ihre Immobilie vorzeitig zu verkaufen, Ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung fordert oder Sie bereits eine solche Entschädigung gezahlt haben, prüfen wir gerne für Sie, ob die behauptete Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt ist.

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