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OLG Stuttgart erlässt weiteren Hinweisbeschluss in einem Daimler-Diesel-Verfahren

Fachbeitrag zum Thema Dieselskandal

Die Kanzlei wird um eine offizielle Stellungnahme des KBA gebeten.

Der 23. Senat des OLG Stuttgart hat am 28.01.2022, Az. 23 U 282/21, in einem von meiner Kanzlei geführten Verfahren gegen die Daimler AG einen ausführlichen Hinweisbeschluss erlassen. Es geht um ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz V 250 d 4matic mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse Euro 6, das aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen bei der Abgasnachbehandlung vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zurückgerufen wurde.
Das OLG Stuttgart hat das KBA dazu aufgefordert, zu einigen spezifischen Fragen Stellung zu nehmen, unter anderem zur „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats) sowie zum SCR-System.
Der Senat möchte wissen, ob das KBA die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung beanstandet hat und ob diese eine oder mehrere der Gründe für den Rückruf darstellt. Auch das SCR-System und die AdBlue-Reduzierung sollen genauer untersucht werden. Besonders positiv ist, dass das KBA dem Senat eine Abschrift des Rückrufbescheids und gegebenenfalls des Widerspruchsbescheids für das streitgegenständliche Fahrzeug übermitteln soll. Bisher hat das KBA den Rückruf allgemein mit der Begründung „unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ angeordnet. Daimler hat gegen die Rückrufbescheide immer Widerspruch eingelegt, wodurch sie noch nicht rechtskräftig sind. Außerdem hat Daimler die Behauptungen der Kläger regelmäßig als unbegründet abgetan und die KBA-Bescheide entweder gar nicht oder nur geschwärzt vor Gericht vorgelegt. Mit dieser Vorgehensweise war Daimler bisher überwiegend erfolgreich. Der Senat hat nun jedoch eindeutig klargestellt, dass er dieser Taktik eine Absage erteilt.

Spürbare Veränderungen bei den Gerichten sind feststellbar.

Der Beschluss ist Teil einer zunehmenden Anzahl von aktuellen Beweis- und Hinweisbeschlüssen diverser Senate des Oberlandesgerichts (OLG), wie z.B. des OLG Stuttgart vom 9.11.2021, Az. 16a U 173/19. Er stellt einen weiteren Schritt in die richtige Richtung dar. Die positive Entwicklung in Bezug auf Daimler ist deutlich spürbar.

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