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BGH bejaht Restschadensersatzanspruch

Fachbeitrag zum Thema Dieselskandal

Aktuelles Urteil des BGH

Viele Käufer haben im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verspätet oder überhaupt nicht rechtlich gehandelt. Die aktuellen urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.01.2022 eröffnen nun Käufern von Neufahrzeugen aus dem VW-Konzern die Möglichkeit, auch nachträglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, vorausgesetzt, sie haben das Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug sich noch im Besitz des Käufers befindet oder bereits verkauft wurde.

Bereits im Mai 2020 entschied der BGH, dass die Volkswagen AG generell zum Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Skandalmotor EA189 verpflichtet ist. Der Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unterliegt jedoch einer dreijährigen verjährungsfrist, die von der Kenntnis des Käufers abhängig ist. Da die meisten Fahrzeughalter bereits 2016 über die betroffenheit ihres Fahrzeugs informiert wurden, verjährten die Ansprüche Ende 2019.

Der BGH hat nun mit den zwei Urteilen vom 21.02.2022 (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) entschieden, dass Käufer von Neufahrzeugen des VW-Konzerns grundsätzlich Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB haben. Im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs ist es entgegen der Auffassung der Volkswagen AG nicht ausreichend, nur den Gewinn aus dem Verkauf zu erstatten. Gleich wie beim Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bzw. Händlereinkaufspreises abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer, sofern er das Fahrzeug zurückgibt. Sollte das Fahrzeug bereits weiterverkauft worden sein, ist auch der entsprechende Verkaufspreis abzuziehen.

Hingegen haben Käufer von betroffenen Gebrauchtwagen, die in den Dieselskandal verwickelt sind, keinen Anspruch auf Restschadensersatz. Der BGH hat in einem Urteil vom 10.02.2022 klargestellt, dass ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB in Fällen von Gebrauchtwagen ausscheidet, da der Hersteller bereits mit dem Verkauf des Fahrzeugs als Neufahrzeug von etwaigem Vorteil profitiert hat.

Der Anspruch nach § 852 BGB verjährt genau 10 Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs. Wenn Sie ein Neufahrzeug erworben haben, das vom Dieselskandal betroffen ist, empfehlen wir Ihnen daher dringend, Ihre Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen. Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch.

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