BGH bejaht Restschadensersatzanspruch

Viele Käufer haben im Zusammenhang mit dem Dieselskandal zu spät geklagt oder gar nichts unternommen. Die verbraucherfreundlichen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.01.2022 eröffnen Käufern von Neufahrzeugen aus dem VW-Konzern nun die Möglichkeit, auch jetzt noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn das Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben wurde. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug noch im Besitz ist oder bereits verkauft wurde

Bereits im Mai 2020 hatte der BGH entschieden, dass die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Skandalmotor EA189 grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss. Der Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verjährt jedoch in der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist. Da die Fahrzeughalter in der Regel bereits 2016 über die Betroffenheit Ihres Fahrzeugs informiert wurden, verjährten die Ansprüche Ende 2019.

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 21.02.2022, Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21, nun entschieden, dass Käufer eines Neuwagens aus dem VW-Konzern grundsätzlich Anspruch auf den sog. Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB haben. Entgegen der Auffassung der Volkswagen AG ist im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nicht nur der Gewinn aus dem Verkauf herauszugeben. Wie auch bei dem Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung hat der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises bzw. Händlereinkaufpreises abzüglich Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer gegen Rückgabe des Autos. Wurde das Fahrzeug bereits weiterveräußert, ist zudem der erzielte Kaufpreis in Abzug zu bringen.

Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens können hingegen keinen Restschadensersatzanspruch geltend machen. In seiner Entscheidung vom 10.02.2022 hat der BGH klargestellt, dass ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB in Gebrauchtwagen-Fällen ausscheidet, da der Hersteller einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat.

Der Anspruch nach § 852 BGB verjährt taggenau 10 Jahre ab dem Tag des Erwerbs. Wenn Sie ein Neufahrzeug erworben haben, das vom Dieselskandal betroffen ist, empfehlen wir ihnen daher dringend, Ihre Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen. Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch.

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