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Rechtsanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht - Provision Immobilienmakler Stuttgart

Dienstleistung im Bank- und Kapitalmarktrecht

Einwendungen gegen die Maklerprovision

Der Immobilienmarkt boomt. Die Immobilienpreise und damit auch die Maklerprovisionen eilen von einem Höchststand zum nächsten. Üblicherweise verlangen Makler in Baden-Württemberg eine Provision in Höhe von 7,14 % des Kaufpreises. Das summiert sich schnell auf einen hohen vierstelligen Betrag – ein für Makler sich lohnendes Geschäft. Wer sich hierüber ärgert, sollte prüfen lassen, ob er die Provision wirklich bezahlen muss oder ob er sie zurückfordern kann.

Ein Ansatzpunkt: die neue Gesetzeslage

Makler dürfen ihre Provision seit der am 23.12.2020 geänderten Gesetzeslage nicht mehr einseitig dem Käufer in Rechnung stellen. Verkäufer und Käufer müssen vielmehr jeweils die Hälfte der vereinbarten Maklerprovision tragen. Die Provisionshöhe liegt für jede Partei damit zwischen 2 % bis 4 %. Auf dem hart umkämpften Immobilienmarkt ist es für Immobilienmakler durch diese Neuregelung des Maklerrechts deutlich schwerer geworden, einen Auftrag zu erhalten. Makler versprechen den Hausverkäufern daher immer wieder, im Falle der Auftragserteilung die Provisionsvereinbarung – wenn überhaupt – nur „auf dem Papier“ zu vereinbaren bzw. die vom Verkäufer zu entrichtende Provision nicht geltend zu machen. Das ist angesichts des geltenden Gesetzes jedoch nicht rechtmäßig. Die Folge ist, dass auch der Käufer die Zahlung seines Anteils verweigern bzw. zurückfordern kann.

Weiterer Ansatzpunkt: Formfehler

Ein weiterer Ansatzpunkt, der sich gegen die Bezahlung von Maklerprovision einwenden lässt, sind Formfehler. Ein Immobilienmakler muss seine Vertragspartner ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informieren. Macht er Fehler bei den erforderlichen Angaben oder belehrt er sie überhaupt nicht, kann der Maklervertrag widerrufen werden. Rechtsfolge ist, dass die Provisionszahlung verweigert oder zurückgefordert werden kann. Hinzu kommt, dass der Makler verpflichtet ist, die Widerrufsbelehrung von Maklerverträgen, welche außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande kommen, in Papierform zu übergeben. Ein solche “physische Übergabe” kann nur im Ausnahmefall durch die Übermittlung eines “dauerhaften Datenträgers”, wie z.B. eine E-Mail, ersetzt werden. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist ebenfalls nicht zu laufen und der Widerruf ist weiterhin möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 Az. I ZR 169/19).

Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht möglich

Makler setzen ihre Provision nach der aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg (Az. 7 U 117/20) außerdem aufs Spiel, wenn sie ihre Kunden auffordern, auf das Widerrufsrecht zu verzichten. Üblich ist es, dem Kunden in der Widerrufsinformation mitzuteilen, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Makler seine Leistung erbracht hat – selbst dann, wenn die üblichen 14 Tage der Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sind. Diese Vorgehensweise ermöglicht es dem Makler sofort nach der Beauftragung für den Kunden tätig zu werden. Wird jedoch der Kunde vom Makler aufgefordert zu bestätigen, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet, stellt dies einen Fehler dar, so die Richter in Brandenburg. Sie urteilten, dass der Makler in diesem Fall keinen Anspruch auf seine Provision in Höhe von rund € 25.000,00 hat. Denn das Gesetz schützt den Verbraucher und sieht einen Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht vor.

Nahezu jeder zweite Maklervertrag weist Mängel auf

Nach unserer Erfahrung leidet fast jeder zweite Maklervertrag an erheblichen Mängeln. Dieser Umstand ermöglicht es Verbrauchern, die Maklerprovision zurückzufordern oder gar nicht erst bezahlen zu müssen. Wer mit Hilfe eines Maklers eine Immobilie verkauft oder gekauft hat, sollte daher unbedingt seine Rechte prüfen lassen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Ein erstes Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos.

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