Vor diesem Hintergrund erlangt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch ein in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossener Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag bis heute „widerrufen“ werden kann. Bei Verträgen, die als sogenannte Policenmodelle abgeschlossen wurden, ist entscheidend, ob der Versicherungsnehmer zu Beginn ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. aufgeklärt wurde. Ist dies nicht der Fall, hat die Widerspruchfrist nicht zu laufen begonnen. Der Versicherungsnehmer kann seinem Vertrag deshalb bis heute widersprechen (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11).
Bei Verträgen, die als so genanntes Antragsmodell abgeschlossen wurden, kann sich der Versicherungsnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. heute noch von seinem Vertrag lösen (BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11).