Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen
Urteilen vom 29.07.2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) jetzt klargestellt, wie die Rückabwicklung genau erfolgen soll. Obwohl die Urteile bisher nicht schriftlich vorliegen, geht aus den Pressemitteilungen des BGH hervor, dass die Risikoanteile, die bis zur Kündigung des Versicherungsvertrags auf die gezahlten Prämien entfallen sind, als wirtschaftlicher Ausgleich für den Versicherungsschutz abgezogen werden müssen. Ferner muss der Versicherungsnehmer den von der Versicherungsfirma beim Auszahlen des Rückkaufswerts an das Finanzamt gezahlten Kapitalertragsteuerbetrag sowie den Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil berücksichtigen.