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Ihre Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte.
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Mit Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Klausel zur „Marktpreisanpassung“ in den Versicherungsbedingungen nicht wirksam ist. Trotz dieser Rechtsprechung wendet die CMI weiterhin den sogenannten „Marktpreisanpassungswert“ an, wenn Verträge vorzeitig beendet oder Vertragsguthaben vorzeitig entnommen werden. Die CMI hofft offensichtlich darauf, dass die meisten Kunden ihre unrechtmäßige Abrechnung nicht anfechten werden. Es ist wichtig, schnell zu handeln, da die Verjährung zum Ende des dritten Jahres nach Erhalt der Abrechnung eintritt. Daher können derzeit alle „Marktpreisanpassungen“ ab dem 1.1.2012 geltend gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen dringend, bei der Geltendmachung der Marktpreisanpassung einen Anwalt hinzuzuziehen. Die CMI verlangt von Kunden, die sich beschweren oder Rückerstattungen fordern, umfangreiche Fragebögen auszufüllen. Dadurch versucht die Versicherung Informationen zu sammeln, die sie zur Ablehnung der Ansprüche verwenden kann.
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