Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Gläubiger: Lehnt eine eingetragene Geschäftsführerin aus mangelnder Kenntnis die Abgabe der Vermögensauskunft ab, kann der tatsächlich verantwortliche Entscheidungsträger als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.
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